Die Tagesschau berichtet über einen ungewöhnlichen Fall: Ein Mitarbeiter einer sog. „NGO“ wurde bei einem Auslandseinsatz in Syrien vom dortigen Geheimdienst entführt und gefoltert. Deswegen möchte er nun seinen Arbeitgeber auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagen.
Seine Anwälte hatten dazu im Vorfeld einen Testballon gestartet. Der Trick besteht im Stellen eines Antrags auf Prozesskostenhilfe. Ein solcher wird nämlich nur bewilligt, wenn die Klage Aussicht auf Erfolg hat. Mit anderen Worten: Bekommt der Kläger PKH, gewinnt er mit hoher Wahrscheinlichkeit auch den Prozess. Dumm halt nur, dass das Gericht den PKH-Antrag wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt hat. Das lässt die Anwälte natürlich nicht verzweifeln, denn sie haben noch ein Ass im Ärmel, die sofortige Beschwerde gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Es stimmt zwar, dass ein solcher Fall noch nicht entschieden wurde. Es könnte allerdings auch daran liegen, dass Anwälte den Mandanten bislang von einer Rechtsverfolgen abgeraten haben.
Steht das Opfer damit am Ende im Regen? Mit anderen Worten, handelt es sich um einen sog. „Drittschaden“? Gegen Syrien kann er nicht vorgehen, denn insoweit gilt die Staatenimmunität. Gegen den Arbeitgeber wird es höchstwahrscheinlich auch nichts. Selbst wenn ein Anspruch besteht, könnte eine Anspruchskürzung wegen Mitverschulden erfolgen. Wer sich in Gefahr begibt, kommt darin um. Eine Möglichkeit gibt es noch: § 3a Opferschutzgesetz.
P.S.: Die Opfer des Verhörzentrums Bad Nenndorf und des London Cages konnten u.U. Kriegsgefangenenentschädigung in Anspruch nehmen. 30 DM für einen Monat Folter sind bekanntlich besser als nichts. Was die vielen Opfer amerikanischer Verhörinstitutionen anbetrifft, ist leider nur wenig bekannt, was möglicherweise auch daran liegt, dass es ein sehr unangenehmes Thema ist. Ein Prozessausgang zum Irak ist unbekannt. In drei analogen Fällen gab es nichts. In zwei Fällen mit EU-Bezug wurde Schadensersatz gezahlt. Soviel zu den „Guten“. Bei den „Bösen“ sind die Aussichten natürlich noch schlechter.