Nach einem kuriosen Vorfall in Sachsen klärt der dpa-Faktenchecker auf: Ein „Gesetz“ macht es möglich.

Alles in Ordnung. Ist das nicht wunderschön?

Ich bin mir da nicht ganz so sicher, denn erstens betrifft der erwähnte § 8 Abs. 3 BWahlG lediglich die Bundestagswahl. Für Sachsen ist § 7 Abs. 3 des sächsischen Wahlgesetzes die einschlägige Norm. Zweitens fehlt eine explizite Regelung zur Abgleichung der gemeinsam ausgezählten Wahlbezirke, wodurch de facto ein Fass ohne Boden entstehen kann. Briefwahlstimmen sind anonym und lassen sich daher nicht zurückzuverfolgen. Last but not least, lässt sich aus den gemeldeten 103% Wahlbeteiligung nicht die Bezugsgröße erkennen. Gilt es nur für die Gemeinde Strehla, oder für alle drei zusammen?

Merke: Wegen der hohen Manipulationsgefahr ist die Briefwahl z.B. für Inlandsfranzosen verboten, und war in der Bundesrepublik bis ins Jahr 2008 nur ausnahmsweise möglich. Seit 2008 besteht somit ein zusätzlicher Unsicherheitsfaktor, der sich seither auch schon mehrfach in der Praxis realisiert hat.

P.S.: Bemerkenswert ist auch dieser Faktencheck. Für 2024 beweist er nichts, aber was ist mit 2017? Gut, dieser Wahleinspruch wäre natürlich verfristet.