Nachdem tödliche Schüsse von Beamten bei einer Festnahme weltweit einen medialen Sturm der Entrüstung ausgelöst haben, scheint mir ein Aspekt bei der Berichterstattung völlig zu kurz zu kommen: Die Irrtumsproblematik.
Der ganze Fall dreht sich darum, ob die Beamten gerechtfertigt gehandelt haben. Dies wäre zu bejahen, sofern das Opfer seine Waffe gezückt hat, oder die Waffe eines Beamten ergreifen konnte. Dies war offenbar, nach intensiven Videoanalysen, nicht der Fall. Was aber unstreitig der Fall war, ist der Ruf „Gun, Gun“. Auch wenn bestimmte Medien offenkundig Probleme mit der Auslegung dieses Rufs haben, ist davon auszugehen, dass ein Beamter seine Kollegen gewarnt hat, weil irrtümlich geglaubt hat, beim Opfer eine Waffe zu sehen.
Dies Konstellation ist ein Klassiker des Strafrechts, der unter dem Namen „Erlaubnistatbestandsirrtum“ läuft. Es handelt sich dabei um eine Situation, wo irrtumlich das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen angenommen wird, woraufhin dann scheinbar in Notwehr gehandelt wird, obwohl objektiv gar keine Notwehrlage vorliegt. Die anerkannte Lösung lautet wie folgt: War der Irrtum unvermeidbar, bleibt der Täter straflos. War er jedoch vermeidbar, kommt die Bestrafung wegen Fahrlässigkeit – hier fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB – in Betracht.
Die amerikanische Entsprechung lautet „mistake of fact„, und ich gehe derzeit stark davon aus, das der Fall genau darauf hinauslaufen wird.
