Die Berichterstattung zum Verfahren gegen eine ehemalige RAF-Terroristen lässt an der journalistischen Qualität der ZEIT zweifeln.

„Bei dem mutmaßlichen Raubüberfall der Gruppe in Stuhr im Juni 2015 sollen laut Anklage mehrere Schüsse auf einen Geldtransporter abgegeben worden sein. Zwei Schüsse drangen laut Anklage in die Fahrerkabine ein, die Geldboten blieben jedoch unverletzt. Die Staatsanwaltschaft wertete die Schüsse als Mordversuch.“

Das ist auch zutreffend, denn es war offenkundig das Mordmerkmal „Habgier“ erfüllt.

Die Richter gehen nach dem aktuellen Beschluss nun nur noch von einem sogenannten bedingten Tötungsvorsatz aus, von dem der Schütze dann jedoch zurückgetreten sei.

Die Richter gingen nicht „nur noch“ von einem sogenannten bedingten Tötungsvorsatz aus, sondern es wurde der Rücktritt vom Versuch bejaht. Damit fällt im Ergebnis der gesamte Versuch unter den Tisch, als ob auf die Opfer niemals geschossen worden sei. Dies ist heutzutage nicht ungewöhnlich, sondern der Normalfall. Früher reichte es für den fehlgeschlagenen Versuch, von dem ein Rücktritt ausgeschlossen war, einmal vorbeigeschossen zu haben. Heute baut man den Angeklagten eine „goldene Brücke“ und lässt sie unwiderlegbare Einlassungen zu ihren subjektiven Vorstellungen (Gedanken) während der Tat machen, die man – wie das Adjektiv andeutet – nicht mehr widerlegen kann. Die entsprechende Verteidigungsstrategie ist natürlich weithin bekannt.

Das Oberlandesgericht Celle hatte den dringenden Mordverdacht der Staatsanwaltschaft bereits auf einen „hinreichenden Verdacht“ abgemildert.“

Auch diese Formulierung, die mich in der Annahme bestärkt, dass KI eingesetzt wurde, ist vollkommen daneben, denn es wird der dringende Tatverdacht, ein Haftgrund, mit dem hinreichenden Tatverdacht, die Voraussetzung zur Erhebung einer Anklage vermengt. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.