Sachen gibt’s, die gibt’s gar nicht. So berichtet der Spiegel über eine angebliche PR-Kampagne der angeblich existenten Stadt Bielefeld.
Juristisch gesehen ist das eine Auslobung. So weit, so unspektakulär. Interessant wird es jedoch, wenn es jemandem gelingen sollte, in der Tat zu beweisen, dass es Bielefeld nicht gibt. Mal abgesehen davon, dass man Negativtatsachen nicht beweisen kann, entstünde damit nämlich ein viel wichtigeres Problem. Es gäbe dann nämlich auch niemanden, den man wegen der Auszahlung der Gewinnsumme in Anspruch nehmen könnte. Auch eine Rechtscheinhaftung eines vollmachtlosen Vertreters scheidet nach BGH aus, sofern die Nichtexistenz des Vertretenden bekannt war.
An dieser Stelle sei auf eine alte juristische Denksportaufgabe hingewiesen:
Ein Repetitor vereinbart mit seinem Schüler, dass der die Kursgebühr bezahlen solle, sobald er als Anwalt seine erste Klage gewonnen habe. Der Schüler praktiziert jedoch nicht als Anwalt und bezahlt daher auch nicht. Da kommt der Repetitor auf eine Idee: Er verklagt den Schüler ganz einfach auf Zahlung der Kursgebühr. Gewinnt der Repetitor die Klage, so bekommt er sein Geld. Verliert er, so hat damit automatisch der Schüler seine erste Klage gewonnen, und der Repetitior bekommt sein Geld auch.
Die Bielefeld-Auslobung ist quasi der umgedrehte Fall. Gibt es keinen Gewinner, bekommt keiner die Million. Gibt es einen Gewinner, bekommt das Geld mangels Klagegegner auch keiner. Besonders Spitzfindige können sich die Frage stellen, ob für eine solche Klage überhaupt ein Rechtschutzbedürfnis besteht, da man im Zweifel jemanden verklagt, von dem man selbst behauptet, dass es ihn gar nicht gibt.
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