Einen interessanten Fall zum Asylrecht, hat die LTO im Angebot. Ein Ausreisepflichtiger wird in einer Aufenthaltseinrichtung von der Polizei abgeholt, um abgeschoben zu werden, und beruft sich auf die Unverletzbarkeit der Wohnung, Art. 13 GG. Die erste Frage lautet: Wollen Sie uns auf den Arm nehmen?
Nun, er wohl eher nicht, denn diese Idee dürfte nicht auf seinen Mist gewachsen sein. Er wird natürlich von einer NGO vertreten, die sich auf Lawfare gegen die BRD spezialisiert hat. Was die Juristen der Gesellschaft für Freiheitsrechte dabei jedoch übersehen haben, ist § 47 Abs. 1 AsylVfG. Dort steht:
„Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben (§ 14 Abs. 1), sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung, [..], in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.“
Mit Vollzug der Abschiebungsanordnung endet die „Wohnpflicht“ in der Aufnahmeeinrichtung. Da solche Einrichtungen keine privatrechtlichen Mietverträge abschließen, kann der Ausreisepflichtige auch nicht einfach sagen, dass er weiter in der Einrichtung wohnen möchte, weil es ihn dort so gut gefällt. Ihm wurde seine „Wohnung“ de facto per Verwaltungsakt gekündigt und er muss sich eine neue suchen. Ja, aber….nein, nix aber. Das wäre ja noch schöner.