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Weil quasi alle Jahre wieder Vorschläge zur Reform des zweiten juristischen Staatsexamens gemacht werden, wo insbesondere die Sinnhaftigkeit der Prüfungsleistungen bezweifelt wird, möchte ich dazu ein paar Anmerkungen machen.

1. Der Aktenvortrag
Jeder Referendar, mit Ausnahme der Bayern, muss sich im Laufe der Ausbildung mit dem sog. „Aktenvortrag“ auseinandersetzen. In der Rolle des Berichterstatters muss man einer Kammer, oder einem Senat, einen Lösungsvorschlag unterbreiten, wobei es insbesondere auf die Form ankommt, vergleichbar zum korrekten Versmaß im Mittelalter. Diese hölzern wirkende Darstellung ist unter Kollegen, die hinterher gemeinsam in der Kantine an einem Tisch sitzen, natürlich völlig praxisfremd. Völlig realitätsfremd wird die Geschichte jedoch beim Anwaltsvortrag. Ein selbstständiger Anwalt, der in seiner Kanzlei tagtäglich als Einzelkämpfer unterwegs ist, hält keine Anwaltsvorträge vor dem Spiegel, es sei denn er leidet an einer ausgeprägten Persönlichkeitsspaltung. Selbst in einer Sozietät, wo mehrere Anwälte denselben Fall bearbeiten, gibt es keine zwingenden Formalia. Wenn ein Anwalt seinen Vortrag nicht mit „Ich berichte über…“ eröffnet, ist das auch kein Grund, der eine verhaltensbedinge oder gar eine personenbedingte Kündigung (Minderleister) rechtfertigen könnte. Last but not least ist der Anwaltsvortrag schon allein deshalb nicht für eine Prüfung geeignet, weil ein Anwalt grundsätzlich jedes Mandat ablehnen kann („freie Anwaltsschaft“). Das mag zwar im Endeffekt zu Null Punkten auf dem Konto führen, aber das ist sein Problem. Insoweit kann ihm keine Prüfungskommission reinreden, auch die Anwaltskammer. Die wird allenfalls aktiv, wenn der Vermögensverfall droht.

2. Die strafrechtliche Urteilklausur
Was bei der strafrechtlichen Urteilsklausur immer wieder übersehen wird, ist der „Gesetzliche Richter„. Das heißt, die Leistung des Prüfungskandidaten kann im Endeffekt ausschließlich unter revisionsrechtlichen Aspekten geprüft werden. Unter keinen Umständen darf der Prüfer seine Rechtsansicht zum Maßstab machen. Tricky wird die Sache insbesondere, wenn der Prüfungskandidat auf Basis seiner(!) Beweiswürdigung in der Rolle des gesetzlichen Richters(!) tatsächliche Feststellungen trifft, die den Fall rechtlich in eine völlig andere Richtung drehen, wie sie in der Musterlösung nicht vorgesehen ist. Beispielsweise glaubt er der Einlassung des Angeklagten nicht, weil er sie für eine Schutzbehauptung hält und das auch begründet. Spätestens an dieser Stelle wird vom Prüfer, als Einzelperson, die Entscheidungskraft eines gesamten OLG- bzw. BGH-Senats abverlangt, womit wir wieder beim Aktenvortrag wären, der die Kollegen überzeugt, oder auch nicht. Die Kollegen sind in diesem Fall der Zweitkorrektor. Das alles wäre vielleicht noch vertretbar, wenn die Korrektoren selbst OLG- oder BGH-Richter wären. Das sind sie aber nur in den seltensten Fällen.

Lange Rede, kurzer Sinn: Der Anwaltsvortrag, wie auch die Anwaltsklausur, sind nicht für eine Prüfung geeignet, weil sie dem Grundprinzip der freien Anwaltschaft widersprechen. Niemand kann einem freien Anwalt ein Mandat aufzwingen, Beratungshilfemandate mal außen vor. Auch die strafrechtliche Urteilsklausur ist prüfungstechnisch ein Fremdkörper, weil der gesetzliche Richter den Sachverhalt feststellt, nicht der Korrektor, oder das Prüfungsamt. Im Zivilrecht ist dies nicht ganz so problematisch, weil hier der „Beibringungsgrundsatz“ gilt. Was bleibt dann noch übrig? Die strafrechtliche Anklage, denn Staatsanwälte sind weisungsgebunden, und insbesondere die zivilrechtliche Relation, mit der die Arbeitstechnik des Bewerbers zum Richteramt, denn nur darum geht es in der Sache, abgeprüft wird. Wie war es früher, also ganz früher? Die Kandidaten fertigten eine Relation und wurden mündlich geprüft.

Bei der ganzen Geschichte darf ein Aspekt jedoch nicht übersehen werden: Bei einer Prüfung, mit der ein Ranking erzeugt werden soll, das die Basis der Bestenauslese bildet, sind die Inhalte sekundär. Es kommt einzig auf das Ergebnis an. Ist dieses Ranking brauchbar, um die Personen zu identifizieren, denen man in Deutschland den Richterberuf anvertrauen kann, oder nicht? Die Antwort ist evident: Es ist natürlich brauchbar. Die Opfer dieser „Prüfung“, die trotz vorhandener Befähigung aussortiert wurden, sind zu verschmerzen. Die werden als Vorgangsnummer an die Agentur für Arbeit weitergereicht.