Die BILD-Zeitung berichtet über eine Person, die nach der StPO unter dem Begriff „Beschuldigter“ geführt wird. Dabei geht es mir nicht um den aktuellen Fall, denn dazu gibt es nichts beizutragen, sondern um folgende Passage:
„Erst am 11. Juni 2024 war der Eritreer aus der Haft entlassen worden. Vier Jahre saß er wegen gefährlicher Körperverletzung ein. Khalid O. hatte drei Flüchtlinge – ebenfalls in Dresden-Gorbitz – attackiert. Einem rammte er sein Messer in Bauch und Brust, dem anderen wollte er in den Hals stechen, der Dritte sprang vor Angst aus dem Fenster, wurde schwer verletzt.“
Mich interessiert sehr stark, wie es das Gericht geschafft hat, bei einem Stich in Bauch und Brust und dem Versuch, einer anderen Person in den Hals zu stechen, den Tötungsvorsatz zu verneinen, dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund der beiden Straftatbestände Rechtsbeugung und Strafvereitlung im Amt. Hat man vielleicht einen Rücktritt vom Tötungsversuch bejaht, weil er nicht nochmal zugestochen hat? Unser BGH hat den Versuch de facto abgeschafft.