In einem ungewöhnlichen Fall zitiert die LTO das AG Köln mit der Behauptung eine Straßeneigentümerin dürfe auch „unsinnige“ Verbote aussprechen. Im O-Ton lautet die Passage:
„Das Gericht verkennt auch nicht, dass sich das Verhalten der Klägerin, sämtlichen anderen Anliegern, nur nicht den Beklagten, das Betreten und Befahren des Straßengrundstücks ohne weiteres zu erlauben, als objektiv ungerecht darstellt. Rationale Gründe hierfür sind nicht ersichtlich. Es erscheint in tatsächlicher Hinsicht vollkommen unsinnig, dass die Beklagten ihr Grundstück nicht mehr über die Straße, sondern allenfalls noch über andere benachbarte Grundstücke betreten dürfen sollen.“
Ein Blick in § 226 BGB lässt diesbezüglich jedoch berechtigte Zweifel aufkommen, was das Amtsgericht möglicherweise verkannt haben könnte. Genau genommen lässt sich der gesamten Fall unter „pure Schikane“ subsummieren. Der mehrfache Hinweis auf den Umstand, dass das Ehepaar offenbar kein Notwegerecht beansprucht hat, deutet ferner auf einen anwaltlichen Haftungsfall hin.