Der bayrische Innenminister hat die Klarstellung des Bundesverfassungsgerichts begrüßt, dass das bayrische Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig ist. Die Klarstellung hat auch etwas Positives: Der bayrische Verfassungsschutz agiert seit 2016 zumindest teilweise verfassungsmäßig.

Was ist mit „teilweise verfassungswidrig“ gemeint?

Es wurden sieben Punkte beanstandet: Wohnraumüberwachung, Online-Durchsuchung, Ortung von Mobilfunkgeräten, Auskunft über Verkehrsdaten aus Vorratsdatenspeicherung, Verdeckte Mitarbeiter, Obversation außerhalb der Wohnung und Informationsübermittlung durch das bayrische Landesamt, also kurz gesagt so ziemlich alles, was ein Geheimdienst macht, außer Zeitung zu lesen.

Man habe mit dem Gesetz ein Stück weit Neuland betreten, argumentiert Herrmann, und impliziert vermutlich, dass es dabei auch mal zu juristischen Fehleinschätzungen und bedauerlichen Kollateralschäden kommen kann. Wo gehobelt wird, fallen Spähne, würden die Kollegen vom Berner Club sagen.

Pikant ist übrigens auch, wie es zu der Klage vor dem Bundesverfassungsgericht kam. Es handelt sich dabei nämlich um eine sog. „Strategische Klage“ der Gesellschaft für Freiheitsrechte, bei der man sich bei der Auswahl der Musterkläger an Mitglieder des Bundes der Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN-BdA) gewendet hat. Das ist der Verein aus dem linksradikalen Spektrum, bei dem unsere Bundesinnenmisterin vor Beginn ihrer Amtszeit einen Gastbeitrag veröffentlicht hatte. Ein besseres Indiz für die Harmlosigkeit des VVN-BdA, kann es eigentlich gar nicht geben.