Schlagzeilen gibt es, auf die wäre man in der Bundesrepublik Deutschland früher nie gekommen. Prüfen kann man vieles, auf das Ergebnis kommt es an.
Wer Rechtswissenschaften studiert, wird früher oder später mit dem Elfes-Urteil des Bundesverfassungerichts konfrontiert. Worum ging es in der Sache? Ein ehemaliger Weggefährte Adenauers, die Betonung liegt bei „ehemalig“, wollte in die Schweiz reisen, um dort auf einem linken Kongress gegen die Bundesregierung zu agitieren. Daraufhin hat man ihm – auf Befehl von oben – ganz einfach seinen Reisepass nicht verlängert. Er klagte diesbezüglich bis zum Verfassungsgericht, und verlor. Seit diesem Urteil, über das Universitätsprofessoren seit bald 70 Jahren in Entzückung geraten, kann jedem Bundesbürger aus gewichtigen Gründen die Ausreise verweigert werden. Man beachte den Unterschied zur DDR, wo das Regel Ausnahme-Verhältnis umgekehrt war, und die „gewichtigen Gründe“ per Gesetz quasi pauschal für alle galten.
Wenn man sich die Sache etwas näher anschaut, dann fällt auf, dass in Art. 11 Abs. 1 GG lediglich die Bewegungsfreiheit innerhalb der Bundesrepublik garantiert wird. Von einem Grundrecht auf Ausreise ist im Grundgesetz keine Rede. Dies lässt sich zwar nach herrschender Meinung aus der Allgemeinen Handlungsfreiheit ableiten, aber es könnte jedoch sein, dass insoweit gar keine systemwidrige Lücke vorliegt, die durch eine Generalklausel geschlossen werden kann. Es galten nämlich nach Kriegsende beim Verlassen der Besatzungszonen starke Restriktionen. Dies geschah unter anderem, um die sog. „Rattenlinien“ zu schließen. Als die Bundesrepublik im Jahre 1949 gegründet wurde, gab es noch keine Ausreisefreiheit. Das Passwesen ging erst im Februar 1951 auf deutsche Behörden über. Das Elfes-Urteil stammt aus dem Jahre 1957, der Vorfall selbst ereignete sich im Jahre 1953.
Kurzfassung: Es gab 1949 bei Inkrafttreten des Grundgesetzes kein Recht auf Ausreise. Dies aus der Handlungsfreiheit herzuleiten, ist ein Kunstgriff.