Gestern wurde eine „Sektenführerin“ vom LG Hanau wegen Mordes an einem 4-jährigen Jungen verurteilt, der in einem Leinensack – kein Plastiksack – erstickt ist. Wie die SZ bereits letztes Jahr berichtete, wurde der Frau vorgeworfen, in den Mittagsstunden des 17.August 1988 den Vierjährigen, der in ihrer Obhut stand, vollständig in einen Leinensack eingeschnürt und im Badezimmer abgelegt zu haben. Die Angeklagte soll das Kind als „vom Dunklen besessen“ angesehen haben und es deshalb töten wollen. Trotz einer Außentemperatur von 32 Grad soll sie gezielt die Luftzufuhr des Raumes verringert und den im Leinensack eingeschnürten, panisch und laut schreienden Jungen in dem Badezimmer seinem Schicksal überlassen haben. Kurze Zeit später, so der Vorwurf, sei der Vierjährige, wie von der Angeklagten „geplant und beabsichtigt“, nach einem erbitterten Todeskampf gestorben.
Das Schicksal des Opfers und die Todesumstände sind tragisch, daran besteht kein Zweifel, aber ob es sich wirklich so abgespielt hat, kann man nach so langer Zeit nur noch vermuten. Daher möchte ich diesen Fall zum Anlass nehmen, um auf einen Justizklassiker hinzuweisen, den Malvenblütentee-Fall:
Am 12. April 1957 entdeckten zwei Kinder beim Spielen den im Wasser schwimmenden Unterkörper einer männlichen Leiche. Stunden zuvor hatte ein Gärtner den dazugehörigen Oberkörper im flussaufwärts gelegenen Aasee gefunden. Die Teile – es fehlten noch der Kopf und die Beine – gehörten zu einem etwa 40 Jahre alten Mann, der offensichtlich getötet und anschließend zersägt worden war. Wie die späteren Ermittlungen ergaben, handelte es sich bei der Leiche um den Anstreicher Hermann Rohrbach aus Münster.
Die Ermittlungsbehörden und das gesamte Umfeld von Rohrbach legten sich in einer Art Vorverurteilung schnell auf Rohrbachs Frau Maria als Täterin fest. Sie hatte zur Tatzeit eine außereheliche Beziehung zu einem britischen Besatzungssoldaten, die von ihrem 16 Jahre älteren Mann allerdings geduldet wurde. Hermann Rohrbach selbst war homosexuell und die Ehe für beide eine Zweckgemeinschaft.
Trotz intensiver polizeilicher Verhöre legte Maria Rohrbach kein Geständnis ab, sondern beteuerte stets ihre Unschuld. Da die Ermittlungsbehörden fest davon ausgingen, mit Maria Rohrbach die Mörderin gefasst zu haben, bauten sie die Anklage vor dem Landgericht Münster auf Indizien auf.
Eine Schlüsselrolle spielten in dem Indizienprozess der fehlende Kopf des Opfers und das Gift Thallium. Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass Maria Rohrbach ihren Mann über einen längeren Zeitraum systematisch mit Thallium vergiftet, am 11. April 1957 letztlich ermordet und dann zerstückelt habe. Das Thallium stamme aus dem Rattengift Celiopaste, das die Angeklagte ihrem Mann in Malvenblütentee verabreicht habe. Die These des Malvenblütentees wurde aufgestellt, da Celiopaste aus Sicherheitsgründen mit einem intensiven tiefblauen Farbstoff versehen ist und dieser Tee das zur damaligen Zeit einzige Nahrungsmittel war, das von Natur aus eine ähnliche Farbe hat. In der Rohrbachschen Wohnung wurden jedoch weder das damals nur per Unterschrift in Drogerien erhältliche Celiopaste noch der Malvenblütentee gefunden. Der Münchner Chemiker Walter Specht, der als Gutachter in diesem Prozess auftrat und dafür die Summe von 3500 DM erhielt, fand bei Analysen in Hermann Rohrbachs Torso und in dem Kaminrohr der Wohnung erhebliche Mengen von Thallium. Daraus wurde geschlossen, dass Maria Rohrbach den Kopf ihres Gatten nach der Zerteilung des Körpers im heimischen Ofen verbrannt habe. (..)
Am 18. April 1958 wurde Maria Rohrbach vom Schwurgericht wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe erfolgte in der Frauenstrafanstalt Anrath. (..)
Im ungewöhnlich heißen und trockenen Sommer 1959 tauchte der Schädel des Ermordeten – von dem man angenommen hatte, er sei verbrannt worden – in einem ausgetrockneten Tümpel (ein ehemaliger Bombentrichter) auf.
Am 3. Mai 1961 begann ein Wiederaufnahmeverfahren. Im Verlaufe dieses Verfahrens wurden erhebliche Fehler bei der Durchführung der Gutachten des Chemikers Walter Specht, unter anderem durch Heinrich Kaiser, aufgedeckt. Speziell bei der Durchführung der Analytik zum Nachweis der angeblichen Thallium-Vergiftung wurden haarsträubende methodische Mängel nachgewiesen. Am 30. Juni 1961 wurde Maria Rohrbach schließlich durch ein Schwurgericht im Landgericht Münster wegen Mangel an Beweisen freigesprochen. In diesem Verfahren wurde lediglich festgestellt, dass Maria Rohrbach ihren Mann nicht durch Rattengift umgebracht haben konnte.
Nach Aussage des zuständigen Landgerichtsdirektors Kösters war es dem Gericht nicht möglich, Rohrbach „wegen erwiesener Unschuld freizusprechen“, so dass „ein erheblicher Tatverdacht an ihr hängenbleibt“. Aus diesem Grund erhielt sie für die verbüßte Haftstrafe von vier Jahren und zwei Monaten auch keine Haftentschädigung, da diese, so Kösters, „nur völlig Unschuldigen gewährt werden könne“.
Man beachte die Anklagehypothese der Staatsanwaltschaft, das Opfer könne nur mit Malvenblütentee vergiftet worden sein, weil kein vernünftiger Mensch ein blaues Getränk zu sich nehme, ohne dabei argwöhnisch zu werden. Da der Kopf der Leiche fehlte und Giftrückstände im Kaminrohr nachgewiesen wurden, schloss man messerscharf, dass er im Ofen verbrannt worden sein musste. Dr. Watson wäre mit Sicherheit beeindruckt gewesen. Wie man im Jahre 1958 eine Wasserleiche ohne Kopf identifizieren konnte, fragen Sie mich bitte nicht. Vielleicht wurde der Ausweis in der Hosentasche gefunden.
Man könnte sich jedoch fragen, ob es nicht völlig egal sei, wie das Gift in den Körper gekommen ist und wo der Kopf der Leiche verblieben ist, aber so einfach ist das nicht. Es muss ein direkter Zusammenhang zu der angeklagten Ehefrau konstruiert werden, und nicht beispielsweise zu irgendwelchen Arbeitskollegen, oder sonstigen Privatbekanntschaften des Opfers. Bemerkenswert ist insoweit, dass nicht nur die Staatsanwaltschaft mit einer kreativen Erklärung aufgewartet hat, sondern ihr diese Geschichte auch noch von den drei Berufsrichtern und den sechs Schöffen, mit denen ein Schwurgericht damals besetzt war, geglaubt wurde. An dieser Stelle zeigen sich auch die Vorteile der Abschaffung der Todesstrafe, denn die blühende Phantasie der Justiz hätte noch 15 Jahre früher zur Hinrichtung durch die Fallschwertmaschine geführt. Heutzutage sind wir in der Lage, Justizirrtümer zu korrigieren.
Update (16.11.2023): Nachdem die letzte Entscheidung vom BGH kassiert wurde, hat das LG Frankfurt die Angeklagte erneut verurteilt.