{"id":52674,"date":"2024-06-02T08:11:34","date_gmt":"2024-06-02T06:11:34","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-domanski.de\/page\/?p=52674"},"modified":"2024-10-19T19:55:30","modified_gmt":"2024-10-19T17:55:30","slug":"haftbefehl-gegen-mutmasslichen-attentaeter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-domanski.de\/page\/haftbefehl-gegen-mutmasslichen-attentaeter\/","title":{"rendered":"Haftbefehl gegen mutma\u00dflichen Attent\u00e4ter"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Laut einer <a href=\"https:\/\/t1p.de\/3f378\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Schlagzeile des Spiegels<\/a> wurde gegen den mutma\u00dflichen Attent\u00e4ter von Mannheim Haftbefehl erlassen. Die Staatsanwaltschaft legt ihm, man h\u00f6re und staune, versuchten Mord zur Last.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Entgegen vieler Unkenrufe funktioniert der Rechtsstaat. Deutsche Staatsanw\u00e4lte und deutsche Ermittlungsrichter k\u00f6nnen offensichtliche F\u00e4lle, bei denen selbst jeder Laie sofort wei\u00df, was zu tun ist, korrekt subsummieren. Dies k\u00f6nnte man zumindest meinen, jedoch liegt der Teufel im Detail. Es stellt sich n\u00e4mlich die Frage, ob hier auch wirklich Haftgr\u00fcnde i.S.v. <a href=\"https:\/\/t1p.de\/p7lb\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 112 StPO<\/a> vorliegen. Mit der sog. &#8222;Kleinen Strafrechtsnovelle&#8220; im Jahre 1965 kam die damalige Gro\u00dfe Koalition auf die wundervoll kreative Idee, die Haftgr\u00fcnde abschlie\u00dfend aufzuz\u00e4hlen. Einer dieser Kataloggr\u00fcnde ist die Fluchtgefahr, die jedoch &#8211; wie besonders spitzfindige Juristen bemerkt haben &#8211; insbesondere nach Abschaffung der Todesstrafe nicht allein durch eine hohe Straferwartung zu begr\u00fcnden ist. Was macht man mit einem mutma\u00dflichen M\u00f6rder, der gewillt ist, sich der Justiz zu stellen, weil er z.B. fest mit einem Freispruch rechnet?<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Zum Gl\u00fcck ist das Bundesverfassungsgericht den verzweifelten Staatsanw\u00e4lten, die nicht wussten, was sie in die Begr\u00fcndung schreiben sollten, zur Seite gesprungen und hat <a href=\"https:\/\/t1p.de\/scruz\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">im Falle eines mutma\u00dflichen Kriegsverbrechers<\/a>, eines <a href=\"https:\/\/t1p.de\/2idws\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">deutschen Admirals<\/a> a. D., der als Marineattache bei der Deutschen Botschaft in Tokio t\u00e4tig war, entschieden, dass bei Mordverdacht immer Haftbefehl erlassen werden darf. Letztlich dank der b\u00f6sen Nazis, die in unserem Rechtsstaat bedingungslos verfolgt werden k\u00f6nnen, da sie <a href=\"https:\/\/t1p.de\/vgsp\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">de facto vogelfrei<\/a> sind, durfte somit auch im Falle des Mannheimer Attent\u00e4ters Haftbefehl erlassen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">P.S.: Das Verfahren gegen den Admiral wurde \u00fcbrigens wegen Verj\u00e4hrung eingestellt. Nicht zuletzt solche F\u00e4lle l\u00f6sten die <a href=\"https:\/\/t1p.de\/j4ls\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verj\u00e4hrungsdebatte<\/a> aus.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Exkurs<\/strong>: Wie sahen die Haftgr\u00fcnde unter den b\u00f6sen Nazis aus, die bekanntlich alles falsch gemacht hatten?<\/p>\n<p>Nun, auch im Dritten Reich, dem Unrechtsstaat par excellence, galt nat\u00fcrlich die StPO. Die damalige Fassung des \u00a7 112 lautete:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify; padding-left: 40px;\">Der Angeschuldigte darf nur dann in Untersuchungshaft genommen werden, wenn dringende Verdachtsgr\u00fcnde gegen ihn vorhanden sind und entweder er der Flucht verd\u00e4chtig ist oder Tatsachen vorliegen, aus denen zu schlie\u00dfen ist, da\u00df er Spuren der Tat vernichten oder da\u00df er Zeugen oder Mitschuldige zu einer falschen Aussage oder Zeugen dazu verleiten werde, sich der Zeugnispflicht zu entziehen oder da\u00df er die Freiheit zu neuen strafbaren Handlungen mi\u00dfbrauchen werde oder wenn es mit R\u00fccksicht auf die schwere der Tat und die durch sie hervorgerufene Erregung der \u00d6ffentlichkeit nicht ertr\u00e4glich w\u00e4re, den Angeschuldigten in Freiheit zu lassen. Die Tatsachen sind aktenkundig zu machen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify; padding-left: 40px;\">Der Verdacht der Flucht bedarf keiner weiteren Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify; padding-left: 40px;\">1. wenn ein Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung bildet;<br \/>\n2. wenn der Angeschuldigte ein Heimatloser oder Landstreicher oder nicht imstande ist, sich \u00fcber seine Person auszuweisen;<br \/>\n3. wenn der Angeschuldigte ein Ausl\u00e4nder ist und begr\u00fcndeter Zweifel besteht, da\u00df er sich auf Ladung vor Gericht stellen und dem Urteile Folge leisten werde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Laut einer Schlagzeile des Spiegels wurde gegen den mutma\u00dflichen Attent\u00e4ter von Mannheim Haftbefehl erlassen. Die Staatsanwaltschaft legt ihm, man h\u00f6re und staune, versuchten Mord zur Last. Entgegen vieler Unkenrufe funktioniert der Rechtsstaat. 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