{"id":49766,"date":"2023-11-27T10:11:20","date_gmt":"2023-11-27T08:11:20","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-domanski.de\/page\/?p=49766"},"modified":"2023-11-29T09:10:52","modified_gmt":"2023-11-29T07:10:52","slug":"haftgruende","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-domanski.de\/page\/haftgruende\/","title":{"rendered":"Haftgr\u00fcnde"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Die BILD-Zeitung berichtet emp\u00f6rt, dass in Berlin ein <a href=\"https:\/\/t1p.de\/f8nyg\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">&#8222;Frauen-W\u00fcrger&#8220; freigekommen sei und direkt im Anschluss eine Frau vergewaltigt<\/a> habe. Laut der messerscharfen Schlussfolgerung des Boulevardblattes, sei die Staatsanw\u00e4ltin schuld. Sie h\u00e4tte ihn freigelassen, anstatt ihn dem Haftrichter vorzuf\u00fchren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dem Haftrichter wird ein Beschuldigter nur dann vorgef\u00fchrt, wenn ein Haftbefehl beantragt wird. Ein Haftbefehl wird grunds\u00e4tzlich nur dann beantragt, wenn sog. &#8222;dringender Tatverdacht&#8220; besteht und ein sog. &#8222;Haftgrund&#8220; vorliegt, vgl. <a href=\"https:\/\/t1p.de\/p7lb\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 112 StPO<\/a>. Bei den Katalogstraftaten des Abs. 3, kann der Haftbefehl ausnahmsweise auch ohne Haftgrund ergehen, sofern diese Ma\u00dfnahme verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist (= ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal*).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wenn der Beschuldigte mutma\u00dflich eine Frau gew\u00fcrgt haben soll, steht zwar ein versuchter Totschlag (\u00a7 212, 22, 23 StGB) im Raum. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung (<a href=\"https:\/\/t1p.de\/jsr7c\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Hemmschwellentheorie<\/a>), ist jedoch nicht jede K\u00f6rperverletzung ohne zus\u00e4tzliche Anhaltspunkte auch als solcher zu werten. Damit d\u00fcrfte der Ausnahmetatbestand des Abs. 3 nicht erf\u00fcllt sein. Was den Haftgrund der Wiederholungsgefahr anbetrifft, ist <a href=\"https:\/\/t1p.de\/21uwg\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 112a StPO<\/a> einschl\u00e4gig.\u00a0Das Problem besteht hier im zweiten Halbsatz:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px; text-align: justify;\"><strong>und bestimmte Tatsachen<\/strong> die Gefahr begr\u00fcnden, da\u00df er vor rechtskr\u00e4ftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde.<\/p>\n<p>Mit anderen Worte: Ein Strike gen\u00fcgt noch nicht, erst ab dem zweiten Strike wird inhaftiert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">An diesen &#8222;bestimmten Tatsachen&#8220; scheint es hier offenbar gefehlt zu haben. Da der zweite Strike jedoch umgehend erfolgte, darf der Beschuldigte nun in Haft genommen werden. Das entspricht dann der Systematik. Wem das zu soft erscheint, der ist ein <a href=\"https:\/\/t1p.de\/n3gd4\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ewiggestriger<\/a>. Von 1935-1945 lautete \u00a7 112 StPO:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify; padding-left: 40px;\">Der Angeschuldigte darf nur dann in Untersuchungshaft genommen werden, wenn dringende Verdachtsgr\u00fcnde gegen ihn vorhanden sind und entweder er der Flucht verd\u00e4chtig ist oder Tatsachen vorliegen, aus denen zu schlie\u00dfen ist, da\u00df er Spuren der Tat vernichten oder da\u00df er Zeugen oder Mitschuldige zu einer falschen Aussage oder Zeugen dazu verleiten werde, sich der Zeugnispflicht zu entziehen oder da\u00df er die Freiheit zu neuen strafbaren Handlungen mi\u00dfbrauchen werde oder <strong>wenn es mit R\u00fccksicht auf die schwere der Tat und die durch sie hervorgerufene Erregung der \u00d6ffentlichkeit nicht ertr\u00e4glich w\u00e4re, den Angeschuldigten in Freiheit zu lassen<\/strong>. Die Tatsachen sind aktenkundig zu machen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify; padding-left: 40px;\">Der Verdacht der Flucht bedarf keiner weiteren Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify; padding-left: 40px;\">1. wenn ein Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung bildet;<br \/>\n2. wenn der Angeschuldigte ein Heimatloser oder Landstreicher oder nicht imstande ist, sich \u00fcber seine Person auszuweisen;<br \/>\n3. wenn der Angeschuldigte ein Ausl\u00e4nder ist und begr\u00fcndeter Zweifel besteht, da\u00df er sich auf Ladung vor Gericht stellen und dem Urteile Folge leisten werde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">* In einer\u00a0<a href=\"https:\/\/t1p.de\/bnf8x\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheidung aus dem Jahre 1965<\/a> f\u00fchrte das Bundesverfassungsgericht dazu aus:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px; text-align: justify;\">Der neu eingef\u00fchrte \u00a7 112 Abs. 4 StPO [der heutige Abs. 3 &#8211; Anm. d. Verf.] m\u00fc\u00dfte dagegen rechtsstaatliche Bedenken erwecken, wenn er dahin auszulegen w\u00e4re, da\u00df bei dringendem Verdacht eines der hier bezeichneten Verbrechen gegen das Leben die Untersuchungshaft ohne weiteres, d.h. ohne Pr\u00fcfung weiterer Voraussetzungen, verh\u00e4ngt werden d\u00fcrfte. Eine solche Auslegung w\u00e4re mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Es kann schon zweifelhaft sein, ob sie dem Wortlaut der Bestimmung entspricht; denn dieser legt es nahe, der Vorschrift nur subsidi\u00e4re Geltung beizumessen, sie also nur anzuwenden, wenn zuvor das Vorliegen eines Haftgrundes nach Absatz 2 gepr\u00fcft und verneint worden ist. Aber auch wenn man dieser Auslegung nicht folgt, fordert der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, da\u00df der Richter auch bei Anwendung des \u00a7 112 Abs. 4 StPO den Zweck der Untersuchungshaft nie aus dem Auge verliert. Weder die Schwere der Verbrechen wider das Leben noch die Schwere der (noch nicht festgestellten) Schuld rechtfertigen f\u00fcr sich allein die Verhaftung des Beschuldigten; noch weniger ist die R\u00fccksicht auf eine mehr oder minder deutlich feststellbare &#8222;Erregung der Bev\u00f6lkerung&#8220; ausreichend, die es unertr\u00e4glich finde, wenn ein &#8222;M\u00f6rder&#8220; frei umhergehe. Es m\u00fcssen vielmehr auch hier stets Umst\u00e4nde vorliegen, die die Gefahr begr\u00fcnden, da\u00df ohne Festnahme des Beschuldigten die alsbaldige Aufkl\u00e4rung und Ahndung der Tat gef\u00e4hrdet sein k\u00f6nnte. Der zwar nicht mit &#8222;bestimmten Tatsachen&#8220; belegbare, aber nach den Umst\u00e4nden des Falles doch nicht auszuschlie\u00dfende Fluchtverdacht oder Verdunkelungsverdacht kann u.U. bereits ausreichen. Ebenso k\u00f6nnte die ernstliche Bef\u00fcrchtung, da\u00df der Beschuldigte weitere Verbrechen \u00e4hnlicher Art begeht, f\u00fcr den Erla\u00df eines Haftbefehls gen\u00fcgen. \u00a7 112 Abs. 4 StPO ist in engem Zusammenhang mit Absatz 2 zu sehen; er l\u00e4\u00dft sich dann damit rechtfertigen, da\u00df mit R\u00fccksicht auf die Schwere der hier bezeichneten Straftaten die strengen Voraussetzungen der Haftgr\u00fcnde des Absatzes 2 gelockert werden sollen, um die Gefahr auszuschlie\u00dfen, da\u00df gerade besonders gef\u00e4hrliche T\u00e4ter sich der Bestrafung entziehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die BILD-Zeitung berichtet emp\u00f6rt, dass in Berlin ein &#8222;Frauen-W\u00fcrger&#8220; freigekommen sei und direkt im Anschluss eine Frau vergewaltigt habe. Laut der messerscharfen Schlussfolgerung des Boulevardblattes, sei die Staatsanw\u00e4ltin schuld. Sie h\u00e4tte ihn freigelassen, anstatt ihn dem Haftrichter vorzuf\u00fchren. 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