{"id":49369,"date":"2023-11-13T12:08:48","date_gmt":"2023-11-13T10:08:48","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-domanski.de\/page\/?p=49369"},"modified":"2023-11-16T10:10:29","modified_gmt":"2023-11-16T08:10:29","slug":"in-dubio-pro-reo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-domanski.de\/page\/in-dubio-pro-reo\/","title":{"rendered":"In dubio pro reo?"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Neuerdings ist im Strafrecht eine interessante Entwicklung zu beobachten: Die <a href=\"https:\/\/t1p.de\/cd8zv\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verteidigung<\/a> zeigt auf, dass es eine <a href=\"https:\/\/t1p.de\/to7d4\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">theoretisch denkbare Konstellation<\/a> gibt, in der kein strafbares Handeln vorliegt. Daraufhin erfolgt ein Freispruch &#8222;in dubio pro reo&#8220;. So geschah es j\u00fcngst auch in einem <a href=\"https:\/\/t1p.de\/3urlo\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Strafverfahren wegen Vergewaltigung in Hamburg<\/a>. Die BILD-Zeitung schreibt zu der (typischen) Einlassung des Angeklagten, es habe sich um einvernehmlichen Sex gehandelt:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px; text-align: justify;\">Die Staatsanw\u00e4ltin zweifelte nach einer langen Verhandlung an der Glaubw\u00fcrdigkeit dieser Darstellung, beantragte eine Haftstrafe von drei Jahren. Der Richter hingegen sah die Situation anders. Er schloss nicht aus, dass die demente Frau zum fraglichen Zeitpunkt noch in der Lage war, einen eigenen Willen zu \u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In diesen Ausf\u00fchrungen des Richters, sofern es sie so get\u00e4tigt hat, liegt eine offenkundige Verkennung des <a href=\"https:\/\/t1p.de\/ua75\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Zweifelssatzes<\/a>. Es kommt nicht darauf an, ob das Opfer in der Lage war, einen eigenen Willen zu \u00e4u\u00dfern, sondern es kommt einzig darauf an, ob es diesen eigenen Willen auch tats\u00e4chlich ge\u00e4u\u00dfert hat. Der Ma\u00dfstab f\u00fcr die richterliche \u00dcberzeugungsbildung ist nicht die absolute Sicherheit, sondern die &#8222;an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit&#8220;. Ob noch marginale Restwahrscheinlichkeiten f\u00fcr irgendwelche Freak-Konstellationen bestehen, ist egal. Daran \u00e4ndert auch der technische Fortschritt nichts.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ein Beispiel &#8211; <a href=\"https:\/\/t1p.de\/fogqs\" rel=\"noopener\" target=\"_blank\">von vielen<\/a> &#8211; aus der Rechtsprechung des BGH m\u00f6chte ich dazu anf\u00fchren: <a href=\"https:\/\/t1p.de\/e0mu0\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGH, 28.11.1950 &#8211; 2 StR 42\/50<\/a>.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px; text-align: justify;\">Das Schwurgericht w\u00fcrdigt den Wert des Gest\u00e4ndnisses eingehend und gibt seiner \u00dcberzeugung Ausdruck, dass der Angeklagte es frei von physischem oder psychischem Druck abgelegt habe; dennoch sei &#8222;die M\u00f6glichkeit nicht ausgeschlossen, dass ein Angeklagter auch ohne Vorliegen k\u00f6rperlichen und seelischen Druckes ein falsches Gest\u00e4ndnis ablegt.&#8220; An anderer Stelle befasst es sich mit Angaben verschiedener Zeugen \u00fcber die Ursprungsstelle des Brandes und kommt zu dem Ergebnis, dass f\u00fcr die Wahrheitsfindung mit ihnen &#8222;nichts anzufangen&#8220; sei. Dennoch halt das Schwurgericht gerade mit R\u00fccksicht auf einen Teil dieser Zeugenangaben es &#8222;theoretisch f\u00fcr m\u00f6glich,&#8220; dass der Brand an anderer als der vom Angeklagten in seinem Gest\u00e4ndnis bezeichneten Stelle ausgebrochen sei, &#8222;und dass nicht der Angeklagte den Brand gelegt hat&#8220;; es k\u00f6nne deshalb nicht mit &#8222;letzter Sicherheit&#8220; die volle \u00dcberzeugung von seiner Schuld gewinnen.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px; text-align: justify;\">Diese Erw\u00e4gungen verkennen offensichtlich das Wesen der freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung zu sch\u00f6pfenden richterlichen \u00dcberzeugung i.S.d. \u00a7 261 StPO. Sie beruht, der Eigenart geisteswissenschaftlichen Erkennens gem\u00e4ss, anders als das Ergebnis exakter, naturwissenschaftlicher Forschung nicht auf einem unmittelbar einsichtigen Denken, sondern auf dem Gewicht eines die Gr\u00fcnde klar abw\u00e4genden Urteils \u00fcber den Gesamtzusammenhang eines Geschehens. F\u00fcr sie ist es erforderlich, aber auch gen\u00fcgend, dass ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Ma\u00df an Sicherheit besteht, dem gegen\u00fcber vern\u00fcnftige Zweifel nicht mehr laut werden k\u00f6nnen. Die blo\u00dfe &#8222;theoretische&#8220; oder &#8222;abstrakte&#8220; M\u00f6glichkeit, dass der Angeklagte nicht der T\u00e4ter war, kann seine Verurteilung nicht hindern. Da eine solche M\u00f6glichkeit bei der Unzul\u00e4nglichkeit menschlicher Erkenntnis nie ganz auszuschliessen ist, w\u00e4re jede richterliche Wahrheitsfindung unm\u00f6glich. Diese Auffassung vom Wesen, der freien richterlichen \u00dcberzeugung ist in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung stets vertreten worden (vergl. RGSt. 61, 202 (206); 66, 164).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Neuerdings ist im Strafrecht eine interessante Entwicklung zu beobachten: Die Verteidigung zeigt auf, dass es eine theoretisch denkbare Konstellation gibt, in der kein strafbares Handeln vorliegt. Daraufhin erfolgt ein Freispruch &#8222;in dubio pro reo&#8220;. So geschah es j\u00fcngst auch in einem Strafverfahren wegen Vergewaltigung in Hamburg. 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