{"id":48702,"date":"2023-09-17T09:04:02","date_gmt":"2023-09-17T07:04:02","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-domanski.de\/page\/?p=48702"},"modified":"2023-09-18T07:42:30","modified_gmt":"2023-09-18T05:42:30","slug":"gewaltdarstellung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-domanski.de\/page\/gewaltdarstellung\/","title":{"rendered":"Gewaltdarstellung"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Nach einer gewaltt\u00e4tigen Ausschreitung in L\u00fcbeck warnt die Polizei von der <a href=\"https:\/\/t1p.de\/yq5r8\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verbreitung entsprechender Videoaufnahmen<\/a> in den sozialen Medien. Nicht erw\u00e4hnt wird die Strafnorm, <a href=\"https:\/\/t1p.de\/wtp6\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 131 StGB<\/a>. Bei solchen Normen, die auf den ersten Blick sonderbar wirken, macht es Sinn, sich die Entstehungsgeschichte anzuschauen. Im Jahre 1872, als Paragraphen noch kurz und \u00fcbersichtlich formuliert waren, lautete die Formulierung wie folgt:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px; text-align: justify;\">\u00a7 131. Wer erdichtete oder entstellte Thatsachen, wissend, da\u00df sie erdichtet oder entstellt sind, \u00f6ffentlich behauptet oder verbreitet, um dadurch Staatseinrichtungen oder Anordnungen der Obrigkeit ver\u00e4chtlich zu machen, wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Gef\u00e4ngni\u00df bis zu zwei Jahren bestraft.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Offenkundig ging es um die Bek\u00e4mpfung falscher bzw. entstellender Behauptungen mit Staats- bzw. Regierungsbezug. Thematisch erinnert die Norm an den ber\u00fcchtigten <a href=\"https:\/\/t1p.de\/vb8v6\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 1 Heimt\u00fcckegesetz<\/a> und war praktisch unver\u00e4ndert bis 1973 in Kraft.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die ge\u00e4nderte Version, eine der letzten Amtshandlungen der Regierung Brandt, war bereits an der \u00dcberschrift zu erkennen und erinnert sprachlich wenig \u00fcberraschend an \u00a7 146 StGB-DDR, Verbreitung von Schund- und Schmutzerzeugnissen. Die neue Ostpolitik st\u00fctzte sich offenbar auf gemeinsame Werte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify; padding-left: 40px;\">\u00a7 131. Verherrlichung von Gewalt; Aufstachelung zum Rassenha\u00df. (1) Wer Schriften, Ton- oder Bildtr\u00e4ger, Abbildungen oder Darstellungen, die Gewaltt\u00e4tigkeiten gegen Menschen in grausamer oder sonst unmenschlicher Weise schildern und dadurch eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewaltt\u00e4tigkeiten ausdr\u00fccken oder die zum Rassenha\u00df aufstacheln,<\/p>\n<p style=\"text-align: justify; padding-left: 40px;\">1. verbreitet,<br \/>\n2. \u00f6ffentlich ausstellt, anschl\u00e4gt, vorf\u00fchrt oder sonst zug\u00e4nglich macht,<br \/>\n3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, \u00fcberl\u00e4\u00dft oder zug\u00e4nglich macht oder<br \/>\n4. herstellt, bezieht, liefert, vorr\u00e4tig h\u00e4lt, anbietet, ank\u00fcndigt, anpreist, in den r\u00e4umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuf\u00fchren oder daraus auszuf\u00fchren unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene St\u00fccke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu erm\u00f6glichen,<\/p>\n<p style=\"text-align: justify; padding-left: 40px;\">wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br \/>\n(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.<br \/>\n(3) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung \u00fcber Vorg\u00e4nge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.<br \/>\n(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge f\u00fcr die Person Berechtigte handelt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im Jahre 1994 verschwand der Begriff &#8222;Rassenhass&#8220; aus der Norm, weil dieser zeitgleich in \u00a7 130 StGB (Volksverhetzung) gewandert ist. Die vorerst letzte Reform gab es im Jahre 2015, anl\u00e4sslich der sog. &#8222;Fl\u00fcchtlingskrise&#8220;. Hinzugekommen ist die Strafbarkeit des Zug\u00e4nglichmachens in den Sozialen Medien.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify; padding-left: 40px;\">\u00a7 131. Gewaltdarstellung. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<\/p>\n<p style=\"text-align: justify; padding-left: 40px;\">1. eine Schrift (\u00a7 11 Absatz 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewaltt\u00e4tigkeiten gegen Menschen oder menschen\u00e4hnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewaltt\u00e4tigkeiten ausdr\u00fcckt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenw\u00fcrde verletzenden Weise darstellt,<br \/>\na) verbreitet oder der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich macht,<br \/>\nb) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, \u00fcberl\u00e4sst oder zug\u00e4nglich macht oder<br \/>\n2. einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien<br \/>\na) einer Person unter achtzehn Jahren oder<br \/>\nb) der \u00d6ffentlichkeit<br \/>\nzug\u00e4nglich macht oder<br \/>\n3. eine Schrift (\u00a7 11 Absatz 3) des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorr\u00e4tig h\u00e4lt, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuf\u00fchren, um sie oder aus ihr gewonnene St\u00fccke im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a oder b oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify; padding-left: 40px;\">[2] In den F\u00e4llen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist der Versuch strafbar.<br \/>\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung \u00fcber Vorg\u00e4nge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.<br \/>\n(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge f\u00fcr die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, \u00dcberlassen oder Zug\u00e4nglichmachen seine Erziehungspflicht gr\u00f6blich verletzt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">W\u00e4hrend das Motiv in der Urfassung die Ver\u00e4chtlichmachung von Staatseinrichtungen oder Anordnungen der Obrigkeit war, erfordert die Norm mittlerweile die Verherrlichung, bzw. die Verharmlosung von Gewalt, oder die Verletzung der Menschenw\u00fcrde der Opfer, also im Prinzip niedrige Beweggr\u00fcnde. Ferner ist an den Ausschlusstatbestand in Abs. 2 zu erinnern. In Betracht kommt bei Videos von Gewalttaten zudem noch eine m\u00f6gliche Strafbarkeit gem. <a href=\"https:\/\/t1p.de\/gp9qv\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 201 a StGB<\/a>. Den <a href=\"https:\/\/t1p.de\/gpfzn\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 33 KunstUrhG<\/a> gibt es nat\u00fcrlich auch noch. Wie so oft kommt es auf den Einzelfall an.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">P.S.: Interessant ist in diesem Zusammenhang das umstrittene <a href=\"https:\/\/t1p.de\/2qtdv\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Video aus Chemnitz<\/a>. Gewalt ist dort zwar nicht zu sehen, aber die Drohung steht im Raum.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach einer gewaltt\u00e4tigen Ausschreitung in L\u00fcbeck warnt die Polizei von der Verbreitung entsprechender Videoaufnahmen in den sozialen Medien. Nicht erw\u00e4hnt wird die Strafnorm, \u00a7 131 StGB. 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