{"id":48499,"date":"2023-09-04T06:52:43","date_gmt":"2023-09-04T04:52:43","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-domanski.de\/page\/?p=48499"},"modified":"2023-09-09T12:26:38","modified_gmt":"2023-09-09T10:26:38","slug":"wlan-stoererhaftung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-domanski.de\/page\/wlan-stoererhaftung\/","title":{"rendered":"WLAN-St\u00f6rerhaftung"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Erinnern Sie sich noch, als die frohe Botschaft verk\u00fcndet wurde? Mehr Rechtssicherheit wollte man geschaffen, indem man die <a href=\"https:\/\/t1p.de\/unwjw\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">St\u00f6rerhaftung f\u00fcr WLAN-Betreiber abgeschafft<\/a> hat. Mehr Rechtssicherheit war es nicht, denn vorher bestand die Haftung, hinterher nicht mehr. Man hatte lediglich die Wertung auf den Kopf gestellt, aber egal.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Immer wenn der bundesdeutsche Gesetzgeber vor dem Problem steht, den B\u00fcrgern unpopul\u00e4re Gesetze aufzuzwingen, gibt es einen Rettungsanker, die EU. Die hat mit ihrem wundervollen Digital Service Act, der selbstverst\u00e4ndlich demokratisch zustande gekommen ist, denn irgendwer hat irgendwo dar\u00fcber abgestimmt, nicht nur ab 2024 das <a href=\"https:\/\/t1p.de\/ax9z9\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">umstrittene Netzwerkdurchsetzungsgesetz abgel\u00f6st<\/a>, sondern durch Weglassen der entsprechenden Ausnahme auch die <a href=\"https:\/\/t1p.de\/yhulo\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">St\u00f6rerhaftung f\u00fcr WLAN-Betreiber wieder eingef\u00fchrt<\/a>. Dar\u00fcber freuen wir uns nat\u00fcrlich, denn nun kann keiner mehr sagen, die Bundesregierung war es.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Was hei\u00dft das f\u00fcr den sog. &#8222;Verbraucher&#8220;, also den, in dessen Alltag mal wieder wie durch einen Blitz aus heiterem Himmel eingegriffen wird? Es hei\u00dft, dass man WLAN-Netzwerke k\u00fcnftig wieder verschl\u00fcsseln sollte. Wer nichts von der Gesetzes\u00e4nderung mitbekommen hat, kann sich hinterher nat\u00fcrlich nicht durch Unwissen entlasten. Das ist so \u00e4hnlich wie bei <a href=\"https:\/\/t1p.de\/mjh72\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 261 StGB<\/a>. Diese Norm haben Sie vermutlich auch noch nie gelesen, die Kenntnis wird jedoch unterstellt. Jura wirkt bisweilen wie Realsatire, nur lachen d\u00fcrfen Sie nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>\u00a0\u00a7 261 Geldw\u00e4sche<\/strong><br \/>\n(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herr\u00fchrt,<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">1. verbirgt,<br \/>\n2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, \u00fcbertr\u00e4gt oder verbringt,<br \/>\n3. sich oder einem Dritten verschafft oder<br \/>\n4. verwahrt oder f\u00fcr sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">wird mit Freiheitsstrafe bis zu f\u00fcnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den F\u00e4llen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit annimmt, handelt in den F\u00e4llen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vors\u00e4tzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.<br \/>\n(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die f\u00fcr das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein k\u00f6nnen, verheimlicht oder verschleiert.<br \/>\n(3) Der Versuch ist strafbar.<br \/>\n(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach \u00a7 2 des Geldw\u00e4schegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu f\u00fcnf Jahren bestraft.<br \/>\n(5) In besonders schweren F\u00e4llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T\u00e4ter gewerbsm\u00e4\u00dfig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldw\u00e4sche verbunden hat.<br \/>\n(6) Wer in den F\u00e4llen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht f\u00fcr einen Strafverteidiger, der ein Honorar f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit annimmt.<br \/>\n(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.<br \/>\n(8) Nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">1. wer die Tat freiwillig bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der T\u00e4ter dies wusste oder bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der Sachlage damit rechnen musste, und<br \/>\n2. in den F\u00e4llen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenst\u00e4nde, die aus einer im Ausland begangenen Tat herr\u00fchren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat w\u00e4re und<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">1. am Tatort mit Strafe bedroht ist oder<br \/>\n2. nach einer der folgenden Vorschriften und \u00dcbereinkommen der Europ\u00e4ischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px; text-align: justify;\">a) Artikel 2 oder Artikel 3 des \u00dcbereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union \u00fcber die Bek\u00e4mpfung der Bestechung, an der Beamte der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),<br \/>\nb) Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002\/946\/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verst\u00e4rkung des strafrechtlichen Rahmens f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),<br \/>\nc) Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003\/568\/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bek\u00e4mpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),<br \/>\nd) Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004\/757\/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften \u00fcber die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019\/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) ge\u00e4ndert worden ist,<br \/>\ne) Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008\/841\/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bek\u00e4mpfung der organisierten Kriminalit\u00e4t (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),<br \/>\nf) Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie 2011\/36\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002\/629\/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),<br \/>\ng) den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011\/93\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bek\u00e4mpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004\/68\/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder<br \/>\nh) den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017\/541 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 15. M\u00e4rz 2017 zur Terrorismusbek\u00e4mpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002\/475\/JI des Rates und zur \u00c4nderung des Beschlusses 2005\/671\/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(10) Gegenst\u00e4nde, auf die sich die Straftat bezieht, k\u00f6nnen eingezogen werden. \u00a7 74a ist anzuwenden. Die \u00a7\u00a7 73 bis 73e bleiben unber\u00fchrt und gehen einer Einziehung nach \u00a7 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den \u00a7\u00a7 74a und 74c, vor.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erinnern Sie sich noch, als die frohe Botschaft verk\u00fcndet wurde? Mehr Rechtssicherheit wollte man geschaffen, indem man die St\u00f6rerhaftung f\u00fcr WLAN-Betreiber abgeschafft hat. Mehr Rechtssicherheit war es nicht, denn vorher bestand die Haftung, hinterher nicht mehr. Man hatte lediglich die Wertung auf den Kopf gestellt, aber egal. Immer wenn der bundesdeutsche Gesetzgeber vor dem Problem<span class=\"excerpt-more\"> [&#8230;]<\/span><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"slim_seo":{"title":"WLAN-St\u00f6rerhaftung - Rechtsanwalt Markus Domanski","description":"Erinnern Sie sich noch, als die frohe Botschaft verk\u00fcndet wurde? 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