{"id":47776,"date":"2023-08-05T08:45:31","date_gmt":"2023-08-05T06:45:31","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-domanski.de\/page\/?p=47776"},"modified":"2023-08-08T12:29:41","modified_gmt":"2023-08-08T10:29:41","slug":"die-gefaelschte-rechnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-domanski.de\/page\/die-gefaelschte-rechnung\/","title":{"rendered":"Die gef\u00e4lschte Rechnung"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Eine interessante Fallkonstellation wurde <a href=\"https:\/\/t1p.de\/lvbzw\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">vom OLG Karlsruhe entschieden<\/a>: Der K\u00e4ufer eines Gebrauchtwagens erh\u00e4lt die Rechnung vom gewerblichen Verk\u00e4ufer per E-Mail. Kurz darauf geht eine zweite E-Mail mit einer leicht modifizierten Rechnung beim K\u00e4ufer ein. Die Kontonummer war eine andere und zeigte auf ein Konto, das nicht dem Verk\u00e4ufer geh\u00f6rte. Der K\u00e4ufer \u00fcberwies den Kaufpreis daraufhin auf das falsche Konto. Der Verk\u00e4ufer klagte daraufhin auf erneute Zahlung des Kaufpreises. Es stellte sich heraus, dass das E-Mail Konto des Verk\u00e4ufers gehackt worden war. Das Landgericht wies die Klage ab, weil der K\u00e4ufer gezahlt hatte, wenn auch nicht an den Verk\u00e4ufer. Im Ergebnis richtig, aber dogmatisch falsch! Das OLG setzte jedoch noch eins drauf.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Vorab: Es ist klar, dass Erf\u00fcllung das Erbringen der geschuldeten Leistung an den Gl\u00e4ubiger bedeutet, und nicht an irgendwen, vgl. <a href=\"https:\/\/t1p.de\/e1d4q\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 362 BGB<\/a>. Das hei\u00dft, dass eine Forderung niemals durch die Zahlung an einen Hacker erf\u00fcllt werden kann. Das sind Basics, die das LG Mosbach offenkundig verbockt hat.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px; text-align: justify;\">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung ausgef\u00fchrt, der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Kaufpreiszahlung sei durch Erf\u00fcllung gem. \u00a7 362 Abs. 1 BGB in Gestalt der Zahlung der Beklagten von 13.500 EUR auf das Konto des Dritten erloschen, die eine Leistung an die Kl\u00e4gerin darstelle. Die von der Kl\u00e4gerin getroffenen Schutzvorkehrungen seien nicht ausreichend gewesen, so dass sie sich den unbefugten Zugriff des Dritten in Bezug auf die darin zu sehende unerlaubte Handlung zurechnen lassen m\u00fcsse.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die L\u00f6sung eines solchen Falles kann somit nicht auf der Prim\u00e4rebene stattfinden, sondern immer nur auf Sekund\u00e4rebene, d.h. \u00fcber Schadensersatz und Aufrechnung. Der Fehler lag hier unstreitig in der Risikosph\u00e4re des Verk\u00e4ufers. Er hatte sein E-Mail-Account unstreitig unzureichend gesch\u00fctzt. Wenn der K\u00e4ufer eine gef\u00e4lschte E-Mail erh\u00e4lt und den Kaufpreis daraufhin auf das falsche Konto \u00fcberweist, erleidet er einen Schaden, weil keine Erf\u00fcllung eintritt (s.o.). Die Pflichtverletzung, im Gesch\u00e4ftsverkehr (vgl. <a href=\"https:\/\/t1p.de\/seucy\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 347 HGB<\/a>) ein gehacktes E-Mail-Account zu verwenden, hat der Verk\u00e4ufer auch zu vertreten, vgl. <a href=\"https:\/\/t1p.de\/zikov\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 280 Abs. 1 Satz 2 BGB<\/a>, es sei denn, er kann sich entlasten, wenn z.B. sein <a href=\"https:\/\/t1p.de\/xe6ni\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">E-Mail-Provider gehackt<\/a> wurde. Mit diesem Schadensersatzanspruch kann der K\u00e4ufer gegen die Zahlungsforderung des Verk\u00e4ufers aufrechnen, vgl. <a href=\"https:\/\/t1p.de\/p1tuj\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 387 BGB<\/a>. Damit ist der Fall gel\u00f6st, und auch das Rechtsgef\u00fchl bleibt gewahrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Berufungsinstanz kam jedoch zu folgender Feststellung:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px; text-align: justify;\">Es liegt keine Nebenpflichtverletzung der Kl\u00e4gerin dergestalt vor, dass sie schuldhaft eine Ursache daf\u00fcr gesetzt h\u00e4tte, dass der Beklagten im Nachgang zur \u00dcbersendung der vorgenannten E-Mail um 10:46 Uhr die zweite E-Mail mit der angeh\u00e4ngten ge- oder verf\u00e4lschten Rechnung zuging, die neben der nach wie vor richtigen Angabe der Bankverbindung der Kl\u00e4gerin im Kopfbereich im Fu\u00dfzeilenbereich auch die Bankverbindung des P. D. bei der S-Bank auswies. F\u00fcr den dadurch verursachten Schaden, der darin besteht, dass die Beklagte durch \u00dcberweisung auf ein nicht der Kl\u00e4gerin zugeordnetes Konto die Forderung der Kl\u00e4gerin nicht zum Erl\u00f6schen bringen konnte (s.o. 1.), schuldet die Kl\u00e4gerin der Beklagten deshalb keinen Schadensersatz.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Damit hatte das OLG Karlsruhe den Fall komplett in den Sand gesetzt. Das ist klar, weil der Schaden hier offenkundig mit dem Gebrauchtwagenh\u00e4ndler nach Hause gehen musste. Der Fehler stammt aus seiner Sph\u00e4re. Sein E-Mail-Account wurde gehackt, nicht das des Kunden. Dass in zwei Instanzen die Sorgfaltspflicht des ordentlichen Kaufmanns schlichtweg \u00fcbersehen wurde, ist leider in gewisser Weise f\u00fcr deutsche Gerichte im Jahre 2023 bezeichnend.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine interessante Fallkonstellation wurde vom OLG Karlsruhe entschieden: Der K\u00e4ufer eines Gebrauchtwagens erh\u00e4lt die Rechnung vom gewerblichen Verk\u00e4ufer per E-Mail. Kurz darauf geht eine zweite E-Mail mit einer leicht modifizierten Rechnung beim K\u00e4ufer ein. Die Kontonummer war eine andere und zeigte auf ein Konto, das nicht dem Verk\u00e4ufer geh\u00f6rte. 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