{"id":34622,"date":"2021-10-31T07:58:39","date_gmt":"2021-10-31T05:58:39","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-domanski.de\/page\/?p=34622"},"modified":"2023-12-20T14:48:47","modified_gmt":"2023-12-20T12:48:47","slug":"der-gebrauchtwagenhaendler","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-domanski.de\/page\/der-gebrauchtwagenhaendler\/","title":{"rendered":"Der Gebrauchtwagenh\u00e4ndler"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Heute m\u00f6chte ich eine <a href=\"https:\/\/t1p.de\/q2k1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGH-Entscheidung<\/a> besprechen, deren Sachverhalt kinoreif ist, und zugleich die alter H\u00e4ndlerweisheit erh\u00e4rtet, dass jeden Tag ein Dummer aufstehe, man m\u00fcsse ihn nur finden. Merke: Derselbe Fall h\u00e4tte sich auch auf dem Kunst- oder Immobilienmarkt ereignen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nach dieser Vorrede, zum Sachverhalt:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px; text-align: justify;\">Ende des Jahres 2012 erwarb der Angeklagte einen unfallbesch\u00e4digten <a href=\"https:\/\/t1p.de\/svnf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Porsche Carrera GT 980<\/a>, den er in der Folgezeit reparieren lie\u00df. Dabei wurden die Reparaturarbeiten \u2012 wie dem Angeklagten jedenfalls teilweise bewusst war \u2012 nicht in jeder Hinsicht fachgerecht ausgef\u00fchrt. Nachdem der Angeklagte das Fahrzeug, das infolge der mangelhaft durchgef\u00fchrten Reparatur einen Wert von maximal 150.000 \u20ac besa\u00df, im Internet als Privatverkauf f\u00fcr 299.500 \u20ac angeboten hatte, meldete sich der Zeuge W. f\u00fcr die Firma L. (im Folgenden Firma L.) als Kaufinteressent und f\u00fchrte am 10. Dezember 2014 telefonisch Kaufverhandlungen mit dem Verkaufsleiter des Angeklagten.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px; text-align: justify;\">Der Verkaufsleiter einigte sich mit dem Zeugen W. schlie\u00dflich darauf, dass die Firma L. das Fahrzeug zu dem inserierten Preis von 299.500 \u20ac erhalten sollte. Der Zeuge W. war sich dar\u00fcber im Klaren, dass der Verkauf \u201eim Kundenauftrag\u201c, mithin f\u00fcr einen ihm nicht bekannten Dritten erfolgen sollte. Der Angeklagte hatte unterdessen aufgrund der gro\u00dfen Nachfrage erkannt, dass sich f\u00fcr das Fahrzeug auch bei einem weitaus h\u00f6heren Preis noch kaufwillige Interessenten finden w\u00fcrden. Als der Verkaufsleiter ihm berichtete, dass er dem Zeugen W. das Fahrzeug zugesagt habe und ihm einen schriftlichen Kaufvertrag \u00fcbersenden wolle, unterband der Angeklagte dies und bot das Fahrzeug stattdessen im Internet nunmehr f\u00fcr 379.000 \u20ac an. Nachdem der Verkaufsleiter auf Weisung des Angeklagten auch vom Zeugen W. den h\u00f6heren Preis verlangt hatte, schaltete die Firma L. einen Rechtsanwalt ein, der mit der Geltendmachung von Schadensersatzanspr\u00fcchen drohte.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px; text-align: justify;\">Der Angeklagte, der insbesondere \u00fcber das Schadensersatzverlangen sehr ver\u00e4rgert war, entwickelte daraufhin den Plan, den Zeugen W. (bzw. die Firma L.) durch Einschaltung eines Strohmanns als angeblich verkaufs- und erf\u00fcllungsbereitem Eigent\u00fcmer des Fahrzeugs von der Geltendmachung von Anspr\u00fcchen gegen ihn oder seine Gesellschaft abzuhalten und den Zeugen m\u00f6glichst zugleich um den Kaufpreis zu bringen. Dass es tats\u00e4chlich zur Zahlung des Kaufpreises kommen k\u00f6nnte, hielt der Angeklagte f\u00fcr wenig wahrscheinlich, aber durchaus f\u00fcr m\u00f6glich.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px; text-align: justify;\">Der Angeklagte und der als Strohmann auftretende Bekannte \u2012 ein erwerbsloser, von staatlichen Leistungen lebender Drogenkonsument \u2012 setzten absprachegem\u00e4\u00df einen auf den Strohmann als Verk\u00e4ufer lautenden Kaufvertrag auf, den sie am 14. Dezember 2014 per Telefax an die Firma L. \u00fcbersandten. Der Zeuge W. , der davon ausging, dass es sich bei dem Strohmann um den bei den bisherigen Verhandlungen noch nicht namentlich genannten Eigent\u00fcmer und Verk\u00e4ufer des Fahrzeugs handelte, der willens und in der Lage sei, den Vertrag zu erf\u00fcllen, unterschrieb seinerseits die Vertragsurkunde namens der Firma L. und sandte sie zur\u00fcck. Am 16. Dezember 2014 versuchte der Zeuge W. vergeblich, das Fahrzeug, das der Angeklagte zuvor bereits f\u00fcr 378.000 \u20ac an einen anderen Interessenten verkauft hatte, beim Angeklagten abzuholen. Dessen ungeachtet \u00fcberwies die Firma L. aufgrund eines Kommunikationsversehens den vereinbarten Kaufpreis von 299.500 \u20ac auf ein Pf\u00e4ndungsschutzkonto des Strohmanns. Da der Zeuge W. den Strohmann f\u00fcr den Vertragspartner hielt, nahm die Firma L. in der Folge den Angeklagten bzw. seine Gesellschaft nicht weiter in Anspruch. Da es dem Strohmann in der Folgezeit nicht gelang, \u00fcber das Geld auf seinem Konto zu verf\u00fcgen, wurde der Kaufpreis abz\u00fcglich eines von einer Pf\u00e4ndung erfassten Teilbetrags schlie\u00dflich an die Firma L. zur\u00fcck\u00fcberwiesen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das war \u00fcbrigens nur die angeklagte Tat &#8222;II.1.a.&#8220;. Wegen der anderen angeklagten Betr\u00fcgereien wurde die Revision verworfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ein kleiner zivilrechtlicher Hinweis: Wenn der Kaufpreis den Wert um 100% \u00fcbersteigt, besteht Verdacht auf <a href=\"https:\/\/t1p.de\/bxsq\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Wucher<\/a>. Dies spielt im vorliegenden Fall keine Rolle, denn 299.500 \u20ac sind nicht das Doppelte von 150.000 \u20ac, k\u00f6nnte jedoch den K\u00e4ufer des Fahrzeugs, der daf\u00fcr 378.000 \u20ac bezahlt hat, interessieren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Witz an dieser Geschichte ist, dass der BGH diesen Sachverhalt als straflos ansieht. Dass hier &#8222;aufgrund eines Kommunikationsversehens&#8220; konkret 299.500 \u20ac auf ein Konto \u00fcberwiesen wurden, und letztlich nur durch Zufall nicht verschwunden sind, spielt offenbar keine Rolle. Doch wie kann das sein?<\/p>\n<p>Der BGH f\u00fchrt dazu aus:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px; text-align: justify;\">Auch ein auf die Erlangung der Kaufpreiszahlung von der Firma L. gerichteter (versuchter) Betrug wird von den Gr\u00fcnden des angefochtenen Urteils nicht getragen, weil die f\u00fcr eine Strafbarkeit nach \u00a7 263 Abs. 1 StGB subjektiv erforderliche Bereicherungsabsicht nicht belegt ist. Zwar kann den Feststellungen jedenfalls in ihrem Gesamtzusammenhang entnommen werden, dass es dem Angeklagten bei der T\u00e4uschung \u00fcber die Identit\u00e4t des Verk\u00e4ufers auch darauf ankam, m\u00f6glichst den Kaufpreis zu erhalten. Diese Feststellung einer Bereicherungsabsicht des Angeklagten wird vom Landgericht im Rahmen seiner Darlegungen zur Beweisw\u00fcrdigung aber nicht tragf\u00e4hig begr\u00fcndet. Die Strafkammer ist aufgrund des Inhalts mehrerer \u00fcberwachter Telefongespr\u00e4che im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten davon ausgegangen, dass der Angeklagte von Anfang an die M\u00f6glichkeit einer Zahlung der Firma L. erkannte und billigte. Ihre zur subjektiven Tatseite gewonnene \u00dcberzeugung hat sie in den Urteilsgr\u00fcnden dahin zusammengefasst, dass der Angeklagte, dem es zun\u00e4chst vor allem darum gegangen sei, die Firma L. von der Durchsetzung vertraglicher Anspr\u00fcche abzuhalten, sehr schnell erkannt habe, dass der Einsatz eines vorgeschobenen Verk\u00e4ufers das Potenzial habe, zus\u00e4tzlich den Kaufpreis zu erhalten, was der Angeklagte aus Ver\u00e4rgerung und mit dem Ziel der Bestrafung des Zeugen W. f\u00fcr dessen Drohung mit Schadensersatzanspr\u00fcchen auch gebilligt habe. Bei der \u00dcbersendung des auf den Strohmann lautenden Kaufvertrages habe der Angeklagte also billigend in Kauf genommen, dass die Firma L. ohne Aussicht auf Erhalt der Gegenleistung den Kaufpreis zahlen k\u00f6nnte. Mit diesen Ausf\u00fchrungen wird lediglich ein bedingter Vorsatz des Angeklagten, nicht aber eine auf die Erlangung des Kaufpreises gerichtete Absicht im Sinne eines zielgerichteten Willens (vgl. Tiedemann LK StGB, 12.Aufl., 263 Rn.249) dargetan.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wir halten fest: Der BGH meint, die erforderliche (Dritt-)Bereicherungsabsicht werde von den Urteilsgr\u00fcnden nicht getragen. Dann kommt ein sog. &#8222;zwar-aber&#8220;-Satz, bei dem man bekanntlich alles vor dem &#8222;aber&#8220; ignorieren kann. Im Kern habe das Landgericht lediglich die tats\u00e4chlichen Anhaltspunkte f\u00fcr bedingten Vorsatz (<a href=\"https:\/\/t1p.de\/ztde\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">dolus eventualis<\/a>) bez\u00fcglich der Bereicherung, aber nicht f\u00fcr eine Absicht (<a href=\"https:\/\/t1p.de\/dnqp\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">dolus directus 1. Grades<\/a>) festgestellt. Das wiederum hei\u00dft im Ergebnis, dass der BGH hier keine neue Strafbarkeitsl\u00fccke erfunden hat, sondern, dass das LG ganz einfach schlampig gearbeitet hat. Dass der BGH den Unsicherheitsfaktor zwischen &#8222;die Nummer kann klappen&#8220; und &#8222;die Nummer wird klappen&#8220; mit dem dolus eventualis verwechselt hat, erscheint jedoch nicht v\u00f6llig ausgeschlossen. Man stelle sich vor, das Geld w\u00e4re wirklich in irgendwelchen dunklen Kan\u00e4len verschwunden, w\u00e4re dann nicht genau das passiert, was der Angeklagte und sein &#8222;Homie&#8220; geplant hatten? In diesem Fall die Drittbereicherungsabsicht zu verneinen, w\u00e4re schwer geworden, sogar f\u00fcr den BGH. Was hier gebilligt wurde, d\u00fcrfte allenfalls der Umstand gewesen sein, dass dieser <a href=\"https:\/\/t1p.de\/cxgi\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">m\u00e4chtig gewaltige Plan<\/a> auch in Hose gehen konnte. Zum Vergleich: Wer beim Roulette auf Rot setzt, hat keinen dolus eventualis bez\u00fcglich des Gewinns. Wenn Schwarz kommt, hat er ganz einfach Pech gehabt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Heute m\u00f6chte ich eine BGH-Entscheidung besprechen, deren Sachverhalt kinoreif ist, und zugleich die alter H\u00e4ndlerweisheit erh\u00e4rtet, dass jeden Tag ein Dummer aufstehe, man m\u00fcsse ihn nur finden. Merke: Derselbe Fall h\u00e4tte sich auch auf dem Kunst- oder Immobilienmarkt ereignen k\u00f6nnen. 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