{"id":3258,"date":"2018-05-05T14:23:09","date_gmt":"2018-05-05T12:23:09","guid":{"rendered":"http:\/\/ra-domanski.de\/page\/?p=3258"},"modified":"2021-08-03T11:46:22","modified_gmt":"2021-08-03T09:46:22","slug":"der-fiktive-alberto","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-domanski.de\/page\/der-fiktive-alberto\/","title":{"rendered":"Der fiktive Alberto"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Wenn es um die Entwicklung neuer Gesch\u00e4ftsmodelle geht, sind der Kreativit\u00e4t keine Grenzen gesetzt, zumindest fast keine. Das OLG Stuttgart hatte es mal wieder mit einer <a href=\"https:\/\/ra-domanski.de\/page\/alberto-methode-reloaded\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Alberto-Konstellation<\/a> zu tun, diesmal jedoch mit einer noch kreativeren Variante, denn der vermeintliche Strohmann existierte nicht.<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"padding-left: 30px; text-align: justify;\">Der Angeklagte war im Juni 2015 mit einem PKW auf der B 27 in Richtung T\u00fcbingen gefahren. Es wurde ihm vorgeworfen, er habe die zul\u00e4ssige H\u00f6chstgeschwindigkeit von 120 km\/h um 58 km\/h \u00fcberschritten. F\u00fcr diese Verkehrsordnungswidrigkeit ist eine Regelgeldbu\u00dfe von 480 Euro und ein Regelfahrverbot von einem Monat vorgesehen. Das f\u00fcr die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zust\u00e4ndige Landratsamt sandte dem Angeklagten einen Anh\u00f6rungsbogen zu. Der Angeklagte wollte verhindern, wegen der Ordnungswidrigkeit belangt zu werden. Er wandte sich deshalb an eine unbekannt gebliebene Person, die auf einer Internetseite damit warb: \u201eIch \u00fcbernehme Ihre Punkte und Ihr Fahrverbot f\u00fcr Sie\u201c. Gem\u00e4\u00df der mit dieser Person getroffenen Absprache lie\u00df der Angeklagte ihr per E-Mail das Anh\u00f6rungsschreiben der Bu\u00dfgeldbeh\u00f6rde zukommen und \u00fcberwies ihr im Gegenzug 1.000 Euro auf ein Schweizer Bankkonto. Im weiteren Verlauf f\u00fcllte eine andere Person als der Angeklagte den Anh\u00f6rungsbogen handschriftlich aus, gab den Versto\u00df zu und erkl\u00e4rte, sie sei der zur Tatzeit verantwortliche Fahrer, wobei sie den Namen einer tats\u00e4chlich nicht existenten Person unter einer Karlsruher Adresse angab. Daraufhin erlie\u00df das Landratsamt gegen die in Wirklichkeit nicht existierende Person einen Bu\u00dfgeldbescheid und stellte zugleich das Verfahren gegen den Angeklagten ein. Bis das Landratsamt von der Polizei in Karlsruhe erfuhr, dass es eine Person mit den angegebenen Personalien tats\u00e4chlich nicht gibt, war bereits Verfolgungsverj\u00e4hrung hinsichtlich der vom Angeklagten begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit eingetreten, so dass er deshalb endg\u00fcltig nicht mehr belangt werden konnte.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Stuttgart&amp;Datum=20.02.2018&amp;Aktenzeichen=4%20Rv%2025%20Ss%20982%2F17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheidung<\/a> des OLG Stuttgart best\u00e4tigt die bisherige Rechtsprechung und besch\u00e4ftigt sich dar\u00fcber hinaus mit den Urkundsdelikten. Interessant ist dabei, dass eine Mitt\u00e4terschaft des Angeklagten an einer Urkundenf\u00e4lschung verneint wird. Auf die Strafbarkeit des smarten Unternehmers geht man nicht ein, denn er war hier nicht angeklagt, aber mittelbar wird sie bejaht. Es handelt sich damit um ein orbiter dictum im Wege einer Inzidentpr\u00fcfung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Sollten Sie auf die Idee kommen, mit dieser &#8222;Gesch\u00e4ftsidee&#8220; im Internet so richtig durchzustarten, so sind Sie hiermit gewarnt. Das ist leider strafbar!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn es um die Entwicklung neuer Gesch\u00e4ftsmodelle geht, sind der Kreativit\u00e4t keine Grenzen gesetzt, zumindest fast keine. Das OLG Stuttgart hatte es mal wieder mit einer Alberto-Konstellation zu tun, diesmal jedoch mit einer noch kreativeren Variante, denn der vermeintliche Strohmann existierte nicht. 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