{"id":1780,"date":"2015-12-24T09:43:44","date_gmt":"2015-12-24T07:43:44","guid":{"rendered":"http:\/\/ra-domanski.de\/page\/?p=1780"},"modified":"2021-08-03T12:02:01","modified_gmt":"2021-08-03T10:02:01","slug":"framing-von-internetvideos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-domanski.de\/page\/framing-von-internetvideos\/","title":{"rendered":"Framing von Internetvideos"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><strong>A. Die Vorgeschichte<\/strong><br \/>\nDer Wasserfilterhersteller Bestwater lie\u00df zu Werbezwecken einen etwa zwei Minuten langen Film mit dem Titel &#8222;Die Realit\u00e4t&#8220; herstellen, der sich mit der Wasserverschmutzung befasst. Der Film war &#8211; nach eigenem Vorbringen der Firma Bestwater ohne ihre Zustimmung &#8211; auf YouTube abrufbar. Zwei selbst\u00e4ndige Handelsvertreter, die f\u00fcr einen Wettbewerber t\u00e4tig sind, unterhalten jeweils eigene Internetseiten, auf denen sie im Sommer 2010 ihren Besuchern erm\u00f6glichten, besagten Film dort im Wege des Framing abzurufen. Daraufhin machte die Firma Bestwater nicht etwa gegen YouTube (das Video l\u00e4sst sich dort aktuell immer noch finden), sondern gegen die beiden Handelsvertreter Unterlassungsanspr\u00fcche gem. \u00a7 19a UrhG wegen unberechtlicher \u00f6ffentlicher Zug\u00e4ngigmachung geltend.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>B. Das Vorlageverfahren<\/strong><br \/>\nDas Verfahren ging &#8211; im Wege der Kostenentscheidung &#8211; bis zum BGH. Dieser sah sich gezwungen, die Sache im Mai 2013 dem EuGH vorzulegen. Im Februar 2014 erging die Entscheidung \u00fcber eine Vorlage aus Schweden <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=147847&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=704205\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EuGH C\u2011466\/12<\/a>, in der vom EuGH bez\u00fcglich der &#8222;\u00f6ffentlichen&#8220; Wiedergabe auf ein &#8222;neues Publikum&#8220; abgestellt wurde. Dort hei\u00dft es unter anderem:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"padding-left: 30px; text-align: justify;\">&#8222;Jedoch kann eine Wiedergabe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die dieselben Werke umfasste wie die urspr\u00fcngliche Wiedergabe und wie diese im Internet, also nach demselben technischen Verfahren, erfolgte, nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung nur dann unter den Begriff \u201e\u00f6ffentliche Wiedergabe\u201c im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29 fallen, wenn sie sich an ein neues Publikum richtet, d. h. an ein Publikum, das die Inhaber des Urheberrechts nicht hatten erfassen wollen, als sie die urspr\u00fcngliche \u00f6ffentliche Wiedergabe erlaubten.&#8220;<\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im Oktober 2014 wurde \u00fcber die Vorlage des BGH entschieden, <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=159023&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EuGH C\u2011348\/13<\/a>. Der Tenor lautet:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"padding-left: 30px; text-align: justify;\">&#8222;Die Einbettung eines auf einer Website \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen gesch\u00fctzten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik, <strong>wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht<\/strong> <em>(Hervorhebung durch den Verfasser)<\/em>, allein stellt keine \u00f6ffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar, soweit das betreffende Werk weder f\u00fcr ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der urspr\u00fcnglichen Wiedergabe unterscheidet.&#8220;<\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>C. Das Urteil vom 09.07.2015<\/strong><br \/>\nDer BGH versucht nun in seiner Entscheidung <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=73163&amp;pos=0&amp;anz=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGH I ZR 46\/12<\/a> diese beiden Aussagen des EuGH im Wege der Heuristik zu einer Art Gesamtl\u00f6sung zu verschmelzen. Die Kernaussage lautet wie folgt:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"padding-left: 30px; text-align: justify;\">&#8222;Der Senat versteht diese Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union dahin, dass die fraglichen Werke in derartigen F\u00e4llen f\u00fcr ein neues Publikum wiedergegeben werden, wenn keine entsprechende Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber vorliegt. Daf\u00fcr spricht auch der Gesichtspunkt, dass es sich bei dem &#8222;neuen Publikum&#8220; nach der vom Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union gegebenen Begriffsbestimmung um ein Publikum handelt, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die urspr\u00fcngliche \u00f6ffentliche Wiedergabe erlaubte. Hat der Urheberrechtsinhaber die urspr\u00fcngliche \u00f6ffentliche Wiedergabe nicht erlaubt, konnte er dabei zwangsl\u00e4ufig nicht an ein Publikum denken, an das sich diese Wiedergabe richtet.&#8220;<\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Diese Interpretation mag zwar aus dem Kontext der beiden EuGH-Entscheidungen nachvollziehbar sein, sie verwundert jedoch zumindest im Hinblick auf die eindeutige Bezugnahme des EuGH zu der konkreten Fallgestaltung. Gl\u00fccklicherweise existiert eine weitere Vorlage, diesmal aus den Niederlanden, die diesbez\u00fcglich hoffentlich f\u00fcr Klarheit sorgen wird: <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=164772&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=857569\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EuGH C-160\/15<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>D. Die Konsequenz<\/strong><br \/>\nBis zur endg\u00fcltigen Kl\u00e4rung der Problematik tun Internetbenutzer gut daran, nur solche Videos zu &#8222;framen&#8220;, die mit Sicherheit rechtm\u00e4\u00dfig bei YouTube eingestellt worden sind. Insoweit lohnt sich beim Einsteller der Blick in die Rubrik &#8222;About&#8220;, wo sich \u00fcblicherweise das Impressum befindet.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wie die Situation rechtlich zu bewerten ist, wenn der Einsteller das Einverst\u00e4ndnis lediglich vort\u00e4uscht, oder der Urheber das Nutzungsrecht im Nachhinein entzieht, w\u00e4ren interessante Folgefragen. Dogmatisch besteht die Problematik darin, dass der gute Glaube an ein Nutzungsrecht nicht gesch\u00fctzt ist. Insoweit sei jedoch an dieser Stelle auf die interessante Entscheidung <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=49091&amp;pos=0&amp;anz=1\">BGH I ZR 153\/06<\/a> hingewiesen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In diesem Sinne: <strong>Frohe Weihnachten!<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>A. Die Vorgeschichte Der Wasserfilterhersteller Bestwater lie\u00df zu Werbezwecken einen etwa zwei Minuten langen Film mit dem Titel &#8222;Die Realit\u00e4t&#8220; herstellen, der sich mit der Wasserverschmutzung befasst. Der Film war &#8211; nach eigenem Vorbringen der Firma Bestwater ohne ihre Zustimmung &#8211; auf YouTube abrufbar. Zwei selbst\u00e4ndige Handelsvertreter, die f\u00fcr einen Wettbewerber t\u00e4tig sind, unterhalten jeweils<span class=\"excerpt-more\"> [&#8230;]<\/span><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"slim_seo":{"title":"Framing von Internetvideos - Rechtsanwalt Markus Domanski","description":"A. 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