{"id":17492,"date":"2020-12-28T08:21:57","date_gmt":"2020-12-28T06:21:57","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-domanski.de\/page\/?p=17492"},"modified":"2021-08-09T10:55:32","modified_gmt":"2021-08-09T08:55:32","slug":"analyse-das-lueth-urteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-domanski.de\/page\/analyse-das-lueth-urteil\/","title":{"rendered":"Analyse: Das L\u00fcth-Urteil"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Sachverhalt (stark verk\u00fcrzt): Der Hamburger Senatsdirektor und Leiter des Presseamtes <a href=\"https:\/\/t1p.de\/rf7f\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Erich L\u00fcth<\/a> hatte im Jahre 1950 \u00fcber die Presse dazu aufgerufen, einen unter der Regie von <a href=\"https:\/\/t1p.de\/h0qz\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Veit Harlan<\/a> entstandenen <a href=\"https:\/\/t1p.de\/vo5i\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Spielfilm<\/a> zu boykottieren. Harlan war in der NS-Zeit als Regisseur des antisemitischen Films Jud S\u00fc\u00df bekannt geworden. Zwischenzeitlich wurde er jedoch vom Schwurgericht, vor dem er wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 angeklagt war, freigesprochen, im Entnazifizierungsverfahren als &#8222;Entlasteter&#8220; eingestuft, und als Regisseur wieder zugelasen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Konkret ging es um die folgende Formulierung:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px; text-align: justify;\">&#8222;Nachdem der deutsche Film im Dritten Reich seinen moralischen Ruf verwirkt hatte, ist allerdings ein Mann am wenigsten von allen geeignet, diesen Ruf wiederherzustellen: das ist der Drehbuchverfasser und Regisseur des Films &#8218;Jud S\u00fc\u00df&#8216;! M\u00f6ge uns weiterer unabsehbarer Schaden vor der ganzen Welt erspart bleiben, der eintreten w\u00fcrde, indem man ausgerechnet ihn als Repr\u00e4sentanten des deutschen Films herauszustellen sucht. Sein Freispruch in Hamburg war nur ein formeller. Die Urteilsbegr\u00fcndung war eine moralische Verdammung. Hier fordern wir von den Verleihern und Theaterbesitzern eine Haltung, die nicht ganz billig ist, die man sich aber etwas kosten lassen sollte: Charakter. Und diesen Charakter w\u00fcnsche ich dem deutschen Film. Beweist er ihn und f\u00fchrt er den Nachweis durch Phantasie, optische K\u00fchnheit und durch Sicherheit im Handwerk, dann verdient er jede Hilfe und dann wird er eines erreichen, was er zum Leben braucht: Erfolg beim deutschen wie beim internationalen Publikum.&#8220;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Frage, ob ein Vertreter des Staates zum Boykott bestimmter B\u00fcrger aufrufen darf, ging bis zum <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/e\/rs19580115_1bvr040051.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bundesverfassungsgericht<\/a>. Nach sieben Jahren intensiven Gr\u00fcbelns kam die Antwort. Diese Antwort ist nicht nur aus rechtstaatlicher Sicht interessant, sondern auch aus historischer, denn <a href=\"https:\/\/t1p.de\/gx69\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">genau das hatten wir schon mal<\/a>. Anders formuliert: Sch\u00fctzt das als Gegenentwurf zum Dritten Reich geschaffene Grundgesetz die B\u00fcrger vor solchen Methoden? Die Antwort lautet selbstverst\u00e4ndlich Nein. Schauen wir uns an, wie die Verfassungsichter dieses f\u00fcr viele \u00fcberraschende Ergebnis hergeleitet haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dazu ist erst mal wichtig zu wissen, bei welchem Gericht erstinstanzlich geklagt wurde. Geklagt wurde nicht vor einem Verwaltungsgericht, sondern vor dem <a href=\"https:\/\/t1p.de\/sbvy\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Landgerichtgericht<\/a>. Der Wahl des Rechtswegs h\u00e4ngt &#8211; wie ein <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/e\/es20141216_2bve000214.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">aktuelles Beispiel<\/a> belegt &#8211; davon ab, ob die Aussage &#8222;amtlich&#8220; oder &#8222;privat&#8220; get\u00e4tigt worden war. Im vorliegenden Fall war L\u00fcth als Vorsitzender des &#8222;Hamburger Presseclubs&#8220; aufgetreten, demzufolge wurde der Zivilrechtsweg gew\u00e4hlt. Streitentscheidende Norm war <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__826.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 826 BGB<\/a> und nicht das &#8222;staatliche Neutralit\u00e4tsgebot&#8220;. L\u00fcth unterlag erinstanzlich, legte dagegen Berufung ein und erhob zugleich Verfassungsbeschwerde. Dies ist nur in Ausnahmef\u00e4llen (<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bverfgg\/__90.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG<\/a>) m\u00f6glich, wurde hier aber unproblematisch zugelassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die materielle Urteilsbegr\u00fcndung beginnt damit, dass das Bundesverfassungsgericht seinen Pr\u00fcfungsauftag bestimmt.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px; text-align: justify;\">Der Beschwerdef\u00fchrer behauptet, das Landgericht habe durch das Urteil sein Grundrecht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes verletzt. Das Urteil des Landgerichts, ein Akt der \u00f6ffentlichen Gewalt in der besonderen Erscheinungsform der rechtsprechenden Gewalt, kann durch seinen Inhalt ein Grundrecht des Beschwerdef\u00fchrers nur verletzen, wenn dieses Grundrecht bei der Urteilsfindung zu beachten war.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Viele B\u00fcrger, insbesondere die emp\u00f6rten, schauen bei <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gg\/art_5.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Art. 5 GG<\/a> nur auf den ersten Absatz. Der Haken folgt im n\u00e4chsten Absatz und hei\u00dft &#8222;allgemeine Gesetze&#8220;. Erlaubt ist nur, was nicht verboten ist. Ein solches Verbot ist grunds\u00e4tzlich auch in \u00a7 826 BGB zu sehen, doch nun kommt die Ausnahme:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px; text-align: justify;\">Die Problematik des Verh\u00e4ltnisses der Grundrechte zum Privatrecht scheint im Falle des Grundrechts der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung (Art. 5 GG) anders gelagert zu sein. Dieses Grundrecht ist &#8211; wie schon in der Weimarer Verfassung (Art. 118) &#8211; vom Grundgesetz nur in den Schranken der &#8222;allgemeinen Gesetze&#8220; gew\u00e4hrleistet (Art. 5 Abs. 2). Ohne da\u00df zun\u00e4chst untersucht wird, welche Gesetze &#8222;allgemeine&#8220; Gesetze in diesem Sinne sind, lie\u00dfe sich die Auffassung vertreten, hier habe die Verfassung selbst durch die Verweisung auf die Schranke der allgemeinen Gesetze den Geltungsanspruch des Grundrechts von vornherein auf den Bereich beschr\u00e4nkt, den ihm die Gerichte durch ihre Auslegung dieser Gesetze noch belassen. Das Ergebnis dieser Auslegung m\u00fcsse, soweit es eine Beschr\u00e4nkung des Grundrechts darstelle, hingenommen werden und k\u00f6nne deshalb niemals als eine &#8222;Verletzung&#8220; des Grundrechts angesehen werden.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px; text-align: justify;\">Dies ist indessen nicht der Sinn der Verweisung auf die &#8222;allgemeinen Gesetze&#8220;. Das Grundrecht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Pers\u00f6nlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte \u00fcberhaupt (un des droits les plus pr\u00e9cieux de l&#8220;homme nach Artikel 11 der Erkl\u00e4rung der Menschen- und B\u00fcrgerrechte von 1789). F\u00fcr eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es erm\u00f6glicht erst die st\u00e4ndige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist (BVerfGE 5, 85 [205]). Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit \u00fcberhaupt, &#8222;the matrix, the indispensable condition of nearly every other form of freedom&#8220; (Cardozo).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Well, that is certainly interesting. Isn&#8217;t it? Das Bundesverfassungsgericht, dessen damaliger Vizepr\u00e4sident ein <a href=\"https:\/\/t1p.de\/lyoj\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Exil-R\u00fcckkehrer<\/a> aus den USA war, bringt damit zum Ausdruck, worum es im Kern geht. Es geht um ein internationales Verst\u00e4ndnis von Freiheit, an das sich die Deutschen zu gew\u00f6hnen haben.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px; text-align: justify;\">Aus dieser grundlegenden Bedeutung der Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit f\u00fcr den freiheitlich-demokratischen Staat ergibt sich, da\u00df es vom Standpunkt dieses Verfassungssystems aus nicht folgerichtig w\u00e4re, die sachliche Reichweite gerade dieses Grundrechts jeder Relativierung durch einfaches Gesetz (und damit zwangsl\u00e4ufig durch die Rechtsprechung der die Gesetze auslegenden Gerichte) zu \u00fcberlassen. Es gilt vielmehr im Prinzip auch hier, was oben allgemein \u00fcber das Verh\u00e4ltnis der Grundrechte zur Privatrechtsordnung ausgef\u00fchrt wurde: die allgemeinen Gesetze m\u00fcssen in ihrer das Grundrecht beschr\u00e4nkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und so interpretiert werden, da\u00df der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grunds\u00e4tzlichen Vermutung f\u00fcr die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich aber im \u00f6ffentlichen Leben, f\u00fchren mu\u00df, auf jeden Fall gewahrt bleibt. Die gegenseitige Beziehung zwischen Grundrecht und &#8222;allgemeinem Gesetz&#8220; ist also nicht als einseitige Beschr\u00e4nkung der Geltungskraft des Grundrechts durch die &#8222;allgemeinen Gesetze&#8220; aufzufassen; es findet vielmehr eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, da\u00df die &#8222;allgemeinen Gesetze&#8220; zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschr\u00e4nkt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Konkret sieht das wie folgt aus:<\/p>\n<div class=\"links\" style=\"text-align: justify;\">\n<p class=\"std\" style=\"padding-left: 40px;\">\u00a7 826 BGB verweist auf den Ma\u00dfstab der &#8222;guten Sitten&#8220;. Es handelt sich hier nicht um irgendwie vorgegebene und daher (grunds\u00e4tzlich) unver\u00e4nderliche Prinzipien reiner Sittlichkeit, sondern um die Anschauungen der &#8222;anst\u00e4ndigen Leute&#8220; davon, was im sozialen Verkehr zwischen den Rechtsgenossen &#8222;sich geh\u00f6rt&#8220;. Diese Anschauungen sind geschichtlich wandelbar, k\u00f6nnen daher &#8211; in gewissen Grenzen &#8211; auch durch <i>rechtliche <\/i> Gebote und Verbote beeinflu\u00dft werden. Der Richter, der das hiernach sozial Geforderte oder Untersagte im Einzelfall ermitteln mu\u00df, hat sich, wie aus der Natur der Sache folgt, ihm aber auch in Art. 1 Abs. 3 GG ausdr\u00fccklich vorgeschrieben ist, dabei an jene grunds\u00e4tzlichen Wertentscheidungen und sozialen Ordnungsprinzipien zu halten, die er im Grundrechtsabschnitt der Verfassung findet. Innerhalb dieser Wertordnung, die zugleich eine Wert<i>rang <\/i>ordnung ist, mu\u00df auch die hier erforderliche Abw\u00e4gung zwischen dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und den seine Aus\u00fcbung beschr\u00e4nkenden Rechten und Rechtsg\u00fctern vorgenommen werden.<\/p>\n<p class=\"std\" style=\"padding-left: 40px;\">F\u00fcr die Entscheidung der Frage, ob eine Aufforderung zum Boykott nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben sittenwidrig ist, sind zun\u00e4chst Motive, Ziel und Zweck der \u00c4u\u00dferungen zu pr\u00fcfen; ferner kommt es darauf an, ob der Beschwerdef\u00fchrer bei der Verfolgung seiner Ziele das Ma\u00df der nach den Umst\u00e4nden notwendigen und angemessenen Beeintr\u00e4chtigung der Interessen Harlans und der Filmgesellschaften nicht \u00fcberschritten hat.<\/p>\n<\/div>\n<p style=\"text-align: justify;\">Da sind sie wieder, die inneren Tatsachen, hier in Form des zentralen Motivs, &#8222;Angst vor dem R\u00fcckfall in dunkle Zeiten&#8220;. Der Rest der Entscheidung folgt in bekannter und bew\u00e4hrter Art und Weise: Weil der Beschwerdef\u00fchrer in seinen Augen f\u00fcr das Gute k\u00e4mpft, ist ihm nat\u00fcrlich keinerlei Vorwurf zu machen.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px; text-align: justify;\">Die \u00c4u\u00dferungen des Beschwerdef\u00fchrers m\u00fcssen im Rahmen seiner allgemeinen politischen und kulturpolitischen Bestrebungen gesehen werden. Er war von der Sorge bewegt, das Wiederauftreten Harlans k\u00f6nne &#8211; vor allem im Ausland &#8211; so gedeutet werden, als habe sich im deutschen Kulturleben gegen\u00fcber der nationalsozialistischen Zeit nichts ge\u00e4ndert; wie damals, so sei Harlan auch jetzt wieder der repr\u00e4sentative deutsche Filmregisseur. Diese Bef\u00fcrchtungen betrafen eine f\u00fcr das deutsche Volk sehr wesentliche Frage, im Grunde die seiner sittlichen Haltung und seiner darauf beruhenden Geltung in der Welt. Dem deutschen Ansehen hat nichts so geschadet wie die grausame Verfolgung der Juden durch den Nationalsozialismus. Es besteht also ein entscheidendes Interesse daran, da\u00df die Welt gewi\u00df sein kann, das deutsche Volk habe sich von dieser Geisteshaltung abgewandt und verurteile sie nicht aus politischen Opportunit\u00e4tsgr\u00fcnden, sondern aus der durch eigene innere Umkehr gewonnenen Einsicht in ihre Verwerflichkeit.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass man an ihn als juristischen Laien bei dem Begriff des &#8222;formellen Freispruchs&#8220; keine hohen Anforderungen stellen d\u00fcrfe. Eine Tatsachenbehauptung habe er nicht get\u00e4tigt, sondern lediglich eine zusammenfassende inhaltliche Charakterisierung vorgenommen.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px; text-align: justify;\">Wenn der Beschwerdef\u00fchrer seinen Eindruck vom Inhalt des schwurgerichtlichen Urteils in die Worte &#8222;formeller Freispruch&#8220; und &#8222;moralische Verdammung&#8220; zusammengefa\u00dft hat, so geht das nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht \u00fcber die Grenze des in der \u00f6ffentlichen Diskussion eines Themas von ernstem Gehalt Zul\u00e4ssigen hinaus. Es bedeutet eine unannehmbare Einengung der Redefreiheit in einer freiheitlichen Demokratie, wenn das Landgericht hier von dem Beschwerdef\u00fchrer, der nicht Jurist ist, die Sorgfalt sogar eines &#8222;strafrechtlich geschulten Lesers&#8220; fordert, die ihn h\u00e4tte veranlassen m\u00fcssen, die Kennzeichnung &#8222;formeller Freispruch&#8220; zu unterlassen, weil sie nur beim Fehlen objektiver Voraussetzungen der Strafbarkeit ang\u00e4ngig sei. Die vom Beschwerdef\u00fchrer gew\u00e4hlten Bezeichnungen sind keine Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheit oder Unwahrheit bewiesen werden k\u00f6nnte; namentlich wird mit der Bezeichnung &#8222;formeller Freispruch&#8220; kein eindeutiger rechtlicher Tatbestand bezeichnet. Es handelt sich um eine zusammenfassende, wertende Charakterisierung des gesamten Urteilsinhalts, die f\u00fcr zul\u00e4ssig gehalten werden mu\u00df, weil sie weder in der Form verletzend ist noch inhaltlich so sehr den gemeinten Sachverhalt verfehlt, da\u00df sie bei H\u00f6rern und Lesern ganz irrige Vorstellungen \u00fcber den Urteilsinhalt erwecken m\u00fc\u00dfte, wie es etwa der Fall w\u00e4re, wenn von einem Freigesprochenen ohne n\u00e4here Erl\u00e4uterung behauptet w\u00fcrde, er sei &#8222;verurteilt&#8220; worden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">So schlie\u00dfen die Verfassungsrichter dann auch mit der lapidaten Feststellung:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px; text-align: justify;\">Das Bundesverfassungsgericht ist auf Grund dieser Erw\u00e4gungen zu der \u00dcberzeugung gelangt, da\u00df das Landgericht bei seiner Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdef\u00fchrers die besondere Bedeutung verkannt hat, die dem Grundrecht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung auch dort zukommt, wo es mit privaten Interessen anderer in Konflikt tritt. Das Urteil des Landgerichts beruht auf diesem Verfehlen grundrechtlicher Ma\u00dfst\u00e4be und verletzt so das Grundrecht des Beschwerdef\u00fchrers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Es ist deshalb aufzuheben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Demzufolge stellt es im vorliegenden Fall den unmittelbaren Ausdruck der menschlichen Pers\u00f6nlichkeit in der Gesellschaft und eines der vornehmsten Menschenrechte \u00fcberhaupt dar, gegen andere B\u00fcrger, die eigentlich dieselben Rechte genie\u00dfen (sollten), zum Boykott aufzurufen und deren Existenz zu ruinieren. So entschieden im Jahre des Herrn 1958, und seither geltende Rechtsprechung. Im Einzelfall heiligt der Zweck die Mittel, aber nur f\u00fcr die Guten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sachverhalt (stark verk\u00fcrzt): Der Hamburger Senatsdirektor und Leiter des Presseamtes Erich L\u00fcth hatte im Jahre 1950 \u00fcber die Presse dazu aufgerufen, einen unter der Regie von Veit Harlan entstandenen Spielfilm zu boykottieren. Harlan war in der NS-Zeit als Regisseur des antisemitischen Films Jud S\u00fc\u00df bekannt geworden. 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