Mit dem heutigen Tag hat der EuGH endlich insoweit abschließend mit dem Urteil vom 08.09.2016 – C‑160/15 zu der Frage der Haftung für das Setzen von Hyperlinks Stellung genommen. Der Leitsatz lautet:

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass zur Klärung der Frage, ob das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, zu ermitteln ist, ob die Links ohne Gewinnerzielungsabsicht durch jemanden, der die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Website nicht kannte oder vernünftigerweise nicht kennen konnte, bereitgestellt wurden oder ob die Links vielmehr mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurden, wobei im letzteren Fall diese Kenntnis zu vermuten ist.

Dies heißt übersetzt, dass das Setzen von Hyperlinks auf Inhalte, die ursprünglich nicht zur Weiterverbreitung bestimmt waren, grundsätzlich verboten ist. Betreiber von privaten Webseiten werden jedoch bezüglich des Verschuldens durch eine Beweislastumkehr privilegiert, während das Verschulden von Betreibern gewerblicher Webseiten vermutet wird und sie ihre Unkenntnis beweisen müssen.

Damit haben wir zumindest für Youtube-Videos ein klares Bild: Inhalte, die vom Berechtigten zur freien Verfügung (z.B. mit Standard-Lizenz auf Youtube) eingestellt wurden, dürfen von Privatleuten problemlos verlinkt werden. Inhalte, die vom Berechtigten nicht oder nur eingeschränkt zur Weitergabe vorgesehen sind, dürfen von Privatleuten verlinkt werden, sofern diese die Rechtswidrigkeit nicht positiv kannten oder nicht vernünftigerweise kennen konnten (diese Formulierung erinnert an den Verschuldensmaßstab der „groben Fahrlässigkeit“). Von Gewerbetreibenden wird erwartet, dass sie entsprechend sorgfältig recherchieren, bevor sie einen solchen Link setzen.